ABSCHNITT III.
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen im § 12 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 und der §§ 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Entschädigungsgesetz ČSSR
§ 27
…Wurde nach § 10 UVEG Entschädigung geleistet, so sind die für die Wirtschaftsgüter ermittelten RE oder die Bemessungsgrundlage gemäß § 26 um 12,5 vom Hundert zu kürzen.…
§ 23
…Unternehmern von einem Richtwert von 2000 RE, bei einem nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden von einem Richtwert von 3000 RE auszugehen. (2) Wurde nach § 10 UVEG Entschädigung geleistet, so ist der Richtwert bei freiberuflich tätigen Unternehmern um 40 vom Hundert, bei nichtbuchführenden Handels- und Gewerbetreibenden um 25 vom Hundert zu kürzen…