§ 4
In Kraft seit 11. Oktober 1962
Up-to-date
Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung oder bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens gemacht haben oder machen, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.
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