UrhG
Gliederung
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.
§ 116 UrhG · UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 116 Inkrafttreten von Novellen
…1) §§ 60, 67 Abs. 1 und 1a, § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 treten mit 1. November …
§ 76
(1) Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Unter der Vervi…
§ 115 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
…1) Mit § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 und § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 wird die…
§ 87 Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes.
…§ 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird. Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird. (5) Neben einem angemessenen Entgelt (§ 86) oder…
Rückverweise