RS0077203 – OGH Rechtssatz
Das Ausschließungsrecht der Schallträgerhersteller ist nur dann verletzt, wenn ein dem § 76 Abs 1 UrhG zuwider vervielfältigter, also ein eigens mit Hilfe der Schallplatte hergestellter gesonderter Schallträger (hier: ein MAZ-Band) benützt wurde.