JudikaturOGH

RS0077214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 1990

Das Schutzrecht ist nach § 76 UrhG - wie das Verbreitungsrecht des Urhebers gemäß § 16 UrhG - nicht auf die Benützung zu Erwerbszwecken beschränkt. Daher greift auch die Nutzung in veränderter Form in das Leistungsschutzrecht ein.

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