RS0077195 – OGH Rechtssatz
In Ansehung rechtmäßig hergestellter (verbreiteter) Schallträger ist deren Hersteller weder das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe eingeräumt; anstelle solcher Ausschließungsrechte ist lediglich ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs 3 UrhG vorgesehen.