JudikaturOGH

RS0077195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1993

In Ansehung rechtmäßig hergestellter (verbreiteter) Schallträger ist deren Hersteller weder das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe eingeräumt; anstelle solcher Ausschließungsrechte ist lediglich ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs 3 UrhG vorgesehen.

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