RS0077199 – OGH Rechtssatz
Daß die Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf angemessenes Entgelt wegen eines Eingriffes in ihr ausschließliches Recht, ihren Schallträger zu vervielfältigen und zu verbreiten ( § 76 Abs 1, § 86 Abs 1 Z 4 UrhG) geltend gemacht hat, kann der Urheberin nicht das Recht nehmen, ein Entgelt für die unbefugte Nutzung ihres Werkes (§ 86 Abs 1 Z 1 UrhG) zu verlangen. "Wir brauchen Männer"