(1) Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
(2) Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das Verleihen (§ 16a Abs. 3).
(3) Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank ist zulässig
1. für private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind;
2. zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird.
(4) Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschluß der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 8, 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a Abs. 1 und 3, §§ 17, 17a, 17b, 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 41, § 42 Abs. 7 erster und zweiter Satz, §§ 42d, 42g, 42h, 56f und § 57 Abs. 3a Z 3a und 4 gelten entsprechend.
Rückverweise
UrhG · Urheberrechtsgesetz
§ 116 Inkrafttreten von Novellen
…1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist. (3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung…
§ 76d Schutzrecht
(1) Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich…
§ 115 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union
…76 Abs. 3 und 6, § 76a Abs. 5 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018, wird die Richtlinie (EU) 2017/1564 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch…
§ 86 Anspruch auf angemessenes Entgelt.
…vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt, 6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder 7. eine Presseveröffentlichung auf eine nach § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein…