3R29/24z – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger und durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Firmenbuchsache der mittlerweile gelöschten A* B* G.m.b.H. Co. mit dem Sitz in **, FN **, über die Rekurse der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (A* B* G.m.b.H. FN C*) ON 10 und 11 gegen die Zwangsstraf(Beugestraf)beschlüsse des Landes- als Handelsgerichts Feldkirch vom 14.2.2024, 15 Fr 97/24y-7 und -8 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Text
BEGRÜNDUNG:
Im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch ist zu FN C* die A* B* G.m.b.H. (früher **) eingetragen. Deren Gesellschafter sind gleichzeitig ihre Geschäftsführer (A* B* und D* B*). Die A* B* G.m.b.H. ist die einzig unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A* B* G.m.b.H. Co. mit der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten ebenfalls A* und D* B* sind. Der Geschäftszweig der KG ist Kfz.-Handel u. Kfz.-Reparaturwerkstätte. Ihr Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember eines jeden Jahres. Der Jahresabschluss zum 31.12.2021 wurde am 29.12.2022 beim Erstgericht eingereicht.
Mit den beiden Zwangsstrafverfügungen vom 5.1.2024 (ON 1 und 2) verhängte das Erstgericht über die beiden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH jeweils eine Zwangs(Beuge)strafe von EUR 700,--, weil sie den Jahresabschluss zum 31.12.2022 nicht spätestens bis zum 30.9.2023 (Stichtag der Zwangsstrafverfügungen der A* B* G.m.b.H. Co. vollständig beim Firmenbuchgericht eingereicht hatten. Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den beiden Geschäftsführern jeweils am 12.1.2024 durch Hinterlegung zugestellt (und von ihnen auch am 15.1.2024 behoben).
Gegen diese beiden Zwangsstrafverfügungen erhoben die beiden Geschäftsführer die am 23.1.2024 verfassten, am 29.1.2024 beim Erstgericht eingereichten und durch Nachreichung der eigenhändigen Unterschrift am 13.2.2024 verbesserten rechtzeitigen Einsprüche . In denen machten sie geltend, die Tätigkeit der KG sei im Jahr 2021 eingestellt worden, nach den Kriterien Umsätze, Bilanzsumme und Mitarbeiter (jeweils 0) handle es sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft. Ihre Löschung im Firmenbuch werde zeitnah in die Wege geleitet. Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2022 und 31.12.2023 seien bereits beim Firmenbuchgericht eingereicht. Tatsächlich wurden die beiden ausständigen Jahresabschlüsse zum 31.12.2022 und 31.12.2023 bereits am 22.1.2024 beim Erstgericht eingebracht.
Ohne weitere Erhebungsschritte im ordentlichen Verfahren verhängte das Erstgericht mit den Beschlüssen vom 14.2. (mittlerweile korrigiert) ON 7 und 8 jeweils eine Zwangs(beuge)strafe von EUR 350,-- über die beiden Gesellschafter, weil sie den Jahresabschluss zum 31.12.2022 nicht spätestens bis zum 30.9.2023 beim Firmenbuchgericht eingebracht hatten. Diese Beschlüsse wurden den beiden Geschäftsführern jeweils am 19.2.2024 eigenhändig zugestellt.
Gegen diese im ordentlichen Verfahren ergangenen Zwangs(Beuge)strafbeschlüsse richten sich nunmehr die (rechtzeitigen) als "Einspruch" bezeichneten Eingaben der beiden Geschäftsführer. Damit beantragen sie jeweils die Aufhebung der wider sie gerichteten Zwangsstrafen.
Nach Beschlusszustellung und vor Einlangen der dagegen gewendeten Eingaben der Geschäftsführer langte beim Erstgericht am 28.2.2024 der Antrag auf Löschung der KG ein (15 Fr 550/24p LG Feldkirch), der vom Erstgericht bewilligt wurde. Die Eintragung der Löschung erfolgte am 29.2.2024.
Die als Rekurse gegen die beiden Zwangs(Beuge)strafbeschlüsse ON 7 und ON 8 wider die beiden Komplementär-Geschäftsführer zu wertenden Eingaben ON 10 und ON 11 erweisen sich auch bei gründlicher Abwägung der dort vorgetragenen Argumente als unberechtigt:
Rechtliche Beurteilung
1.: Die in den Rechtsmitteln primär eingewendete " Unkenntnis der Offenlegungspflicht auch bei keiner Geschäftstätigkeit" verhindert die verhängten Geldstrafen nicht:
1.1.: Vorab auszugehen ist davon, dass für die Verhängung von Zwangs(Beuge)strafen im Sinn des § 283 UGB bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht (6 Ob 30/23m ErwGr 4; RIS-Justiz RS0123571). Die Vorwerfbarkeit entfällt nur, wenn der Geschäftsführer (gegebenenfalls auch ein Liquidator) nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflichten zu gewährleisten (6 Ob 259/20m Rz 2). Um den Zweck der Offenlegungspflichten (Information der [potentiellen] Geschäftspartner, des sog Publikums) nicht zu vereiteln, ist eine strenge Vorgangsweise der Firmenbuchgerichte gerechtfertigt (6 Ob 259/20m Rz 2; 6 Ob 214/15m ErwGr 3.3.; OLG Innsbruck zB 19.1.2022, 3 R 160/21k, 161/21g ErGr 3.).
1.2.: Zum besseren Verständnis sind vorab die gesetzlichen Offenlegungspflichten der rekurswerbenden Gesellschafter zu beleuchten:
1.2.1.: Einleitend ist dabei in Erinnerung zu bringen, dass der Gesetzgeber wegen der allseits beschränkten Haftung der Gesellschaft als GmbH Co KG (hier waren die Gesellschafter der Komplementär-GmbH zum letztmöglichen Zeitpunkt für die Erfüllung ihrer materiellen Offenlegungspflicht am 4.1.2024 [siehe ausführlicher unten ErwGr 2.1.] gleichzeitig [die einzigen] Kommanditisten der Gesellschaft: näher etwa Eckert in U.Torggler UGB 3 [2019] § 161 Rz 7) in verschiedenen Belangen eingegriffen und die GmbH Co KG in mehrfacher Hinsicht gläubiger- und verkehrsschützenden Regelungen unterworfen hat, die sonst nur für Kapitalgesellschaften gelten ( Eckert § 161 Rz 8). Unter anderem unterliegt die GesmbH Co KG soweit hier relevant gemäß den §§ 189 Abs 1, 221 Abs 5 UGB den Vorschriften über die Rechnungslegung (und gemäß § 244 Abs 3 UGB auch der Konzernrechnungslegung: zu all dem Eckert § 161 Rz 9). Darüber hinaus unterwirft der Oberste Gerichtshof die GmbH Co KG seit der Entscheidung 2 Ob 225/07p (GesRZ 2009, 65 [ Kalss/Eckert/Schörghofer ]) der Anwendung des § 91 GmbHG ua über die Liquidationsbilanzen, den Gläubigeraufruf und die Sperrfrist (siehe ua 6 Ob 161/17w ErwGr 3.2.; 6 Ob 198/15h ErwGr 1.1.; 2 Ob 594/95, RdW 1996, 114; Eckert § 161 Rz 26; Edelmann in Bergmann / Ratka Personengesellschaften 2 [2011] Rz 5/151; Haberer/Zib in Zib/Dellinger GrKommzUGB § 161 Rz 176; Jabornegg / Artmann in Artmann UGB 3 Bd 1.1 [2019] § 161 Rz 63 mwH in FN 292; C. Nowotny , Die GmbH Co KG auf dem Weg zur Kapitalgesellschaft? Folgen für die Praxis, RdW 2009, 326 [328 ff]; Rüffler in Artmann/Rüffler/U. Torggler , Die GmbH Co KG ieS nach OGH 2 Ob 225/07p - eine Kapitalgesellschaft? [2011] 99, 103; Warto in WrKommzUGB 4 [67. Lfg 11/2019] § 145 Rz 22 mzwH). Als sog "verdeckte“ Kapitalgesellschaft im Sinn dieser Bestimmungen unterliegt die Gesellschaft daher der Rechnungslegungspflicht nach dem dritten Buch des UGB (§ 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB), und zwar unabhängig von der Höhe der Umsatzerlöse und vom Vorliegen irgendeiner unternehmerischen Tätigkeit (6 Ob 165/14d; Hilber in U. Torggler UGB 3 [2019] § 189 Rz 7a und 7b).
1.2.2.: Unbestritten bleibt in den Rekursen, dass im Fall einer Gesellschaft, die eine GesmbH Co KG im engeren Sinn darstellt, wie die hier zu beurteilende (mittlerweile gelöschte), bei der nur ein Komplementär existiert und dieser gleichzeitig eine Kapitalgesellschaft ist, die Gesamtgesellschaft (KG) mangels hier nicht einmal behaupteter abweichender Satzungsregelung durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH vertreten wird (für viele: Edelmann in Bergmann/Ratka HdB Personengesellschaften 2 [2016] Rz 5/40). Begründet wird dies mit der faktischen (mittelbaren) Organstellung ( Edelmann Rz 5/40 iVm 5/44; Feltl/Told in Gruber/Harrer GmbHG 2 [2018] § 25 Rz 193; vgl 6 Ob 171/15p).
1.2.3.: Auch das Fehlen eines Geschäftsbetriebs lässt die Offenlegungspflicht der Gesellschaft (und der Geschäftsführer), solange sie in das österreichische Firmenbuch eingetragen (und nicht gelöscht) ist (sind), nicht entfallen (6 Ob 125/17a; 6 Ob 54/14f; OLG Wien 3.4.2017, 6 R 110/17s; OLG Innsbruck 21.8.2020, 3 R 50/20g, 51/20d, 52/20a, 53/20y, 55/20t ErwGr 6.6.). Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflicht trifft die Gesellschaft auch, wenn sie keine Geschäftstätigkeit ausübt (6 Ob 134/11s ErwG 6.1.; 6 Ob 129/11f ErwG 2.6.; OLG Wien und OLG Innsbruck wie vor). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Erzielung von Umsätzen nicht Voraussetzung für die unternehmerische Offenlegungspflicht (6 Ob 33/09k; RIS-Justiz RS0115833). Offenlegungspflichtig sind daher auch Unternehmen, die keine Umsätze erzielen (OGH wie vor). Eine ins Firmenbuch eingetragene und damit de iure werbende Gesellschaft kann sich schließlich nicht durch Berufung auf angeblich mangelnde finanzielle Mittel von der Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 277 ff UGB befreien, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten mehr verursacht (6 Ob 54/14f; 6 Ob 33/09k; OLG Innsbruck wie vor).
1.2.4.: Der Sorgfaltsmaßstab , an den sich die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu halten haben, ergibt sich gegenüber der Komplementärin direkt aus § 25 GmbHG (für viele: Feltl/Told in Gruber/Harrer GmbHG 2 [2018] § 25 Rz 15 ff; Koppensteiner/Rüffler GmbHG 3 [2007] § 25 Rz 1) und gegenüber der KG aus § 25 GmbHG per analogiam (6 Ob 204/16t ErwG 2.1. aE; 8 Ob 628/88; Edelmann Rz 5/44; Feltl/Told § 25 Rz 192; Koppensteiner/Rüffler § 25 Rz 31; S-F Kraus/U. Torggler in U.Torggler GmbHG [2014] § 25 Rz 2, 41). Zur dogmatischen Begründung dieser Analogie wird einerseits die Schutzwirkung des Anstellungsvertrags zugunsten der KG und andererseits die faktische (mittelbare) Organstellung der Geschäftsführer der Komplementärin für die KG herangezogen ( Edelmann Rz 5/44; Feltl/Told § 25 Rz 193). Wie bei § 84 Abs 1 AktG dürfen sich die Geschäftsführer nicht wie irgendein beliebiger sorgfältiger Unternehmer verhalten, sondern wie ein solcher in verantwortlich leitender Position bei selbständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (6 Ob 198/15h ErwGr 1.4.2. und 4.5.3.; 3 Ob 287/02f ErwG e), wbl 2004, 192; 1 Ob 144/01k, wbl 2002, 325; 3 Ob 521/84; RIS-Justiz RS0116174; RS0059449; vgl RS0059528; Feltl/Told § 25 Rz 17; Koppensteiner/Rüffler § 25 GmbHG Rz 14; S-F Kraus/U. Torggler § 25 GmbHG Rz 11). § 25 GmbHG ist eine im Interesse der Allgemeinheit und des Gläubigerschutzes zwingende Bestimmung, die für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt (6 Ob 139/15g ErwG 1.; OLG Innsbruck 3 R 9/18z, 10/18x, 11/18v, 12/18s ErwG 5.).
1.2.5.: Auch die spezifischen Geschäftsführerpflichten des § 22 GmbHG, die im Wesentlichen das Rechnungswesen der Gesellschaft betreffen, sind unmittelbar Maßstab für die Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ( Mollnhuber/Suesserott in U. Torggler GmbHG [2014] § 22 Rz 14). Die Geschäftsführer schulden zwar keinen Erfolg, jedoch die Einhaltung branchen-, größen- und situationsadäquater Sorgfalt (3 Ob 34/97i; Feltl/Told § 25 Rz 30). Der Begriff des "Rechnungswesens" im Sinn des § 22 Abs 1 GmbHG ist weit gefasst ( Temmel/Peric in Gruber/Harrer GmbHG 2 [2018] § 22 Rz 5; Unger in WrKommzGmbHG § 22 [Stand 1.8.2013] Rz 2) und umfasst unter anderem die Vorschriften über die externe Rechnungslegungspflicht nach dem UGB ( Mollnhuber/Suesserott § 22 GmbHG Rz 4; Temmel/Peric § 22 Rz 6; Unger § 22 Rz 10), unter anderem also auch die Verpflichtung, innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Ende des ersten Geschäftsjahrs (§ 222 Abs 1 UGB für auch verdeckte Kapitalgesellschaften) einen Jahresabschluss (§§ 193 ff, 222 ff UGB) unter anderem umfassend eine Bilanz (§§ 197 f, 224 UGB) aufzustellen und diesen Jahresabschluss binnen weiterer vier Monate (unter Außerachtlassung der Fristverlängerung gemäß § 3a COVID-19-GesG zuletzt mit BGBl I 246/2021 für Stichtage bis 30.9.2021 insgesamt neun Monate) nach dem Bilanzstichtag zum Firmenbuch einzureichen ( Hilber in U. Torggler UGB 3 [2019] § 193 Rz 15; Mollnhuber/Suesserott § 22 GmbHG Rz 6; Umfahrer GmbH 7 [2021] Rz 5.54).
1.2.6.: § 22 Abs 1 GmbHG wird vom Obersten Gerichtshof dahin ausgelegt, dass die Geschäftsführer in eigener Verantwortung für die den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Buchführung zu sorgen haben (RIS-Justiz RS0060090). Ein Geschäftsführer/Liquidator kann sich daher nicht damit verantworten, dass ihm sein Vorgänger als Geschäftsführer nicht die Geschäftsaufzeichnungen übergeben und in der Folge durch Verletzung der ihm vertraglich zugewiesenen Pflichten die Führung einer ordnungsgemäßen Buchführung vereitelt habe. Es ist vielmehr die Pflicht des neu eintretenden Geschäftsführers/Liquidators , nach erfolglosem Versuch die bestehenden Aufzeichnungen von seinem Vorgänger in der Geschäftsführung zu erlangen, ohne Verzug einen vorläufigen Vermögensstatus zu erstellen, um für die Interessen der Gesellschaft und der Gesellschaftsgläubiger vorerst einmal festzustellen, wie der Vermögensstatus ist und dementsprechend die erforderlichen Rechnungsbücher anzulegen bzw. zu rekonstruieren (5 Ob 511/78, GesRZ 1979, 36 [38R]).
Die Rekurswerber als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft müssen sich also jene Kenntnisse zurechnen lassen, die sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung des Jahresabschlusses (6 Ob 688/83, MZ 1986, 17 [18R]) - hier zum 31.12.2022 - oder ordnungsgemäßer Buchführung (1 Ob 553/94, SZ 67/128 S 54) je für die Komplementärgesellschaft und die Gesellschaft gewonnen hätten. Diese Kenntnisse hätten zwingend (§§ 25 Abs 1, 22 GmbHG) auch die Kenntnisse umfasst, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2022 bis zum Tag vor den ersten Zwangsstrafverfügungen vom 5.1.2024 (ON 1 betreffend den Geschäftsführer und ON 2 betreffend die Geschäftsführerin) noch nicht aufgestellt und eingereicht war.
1.2.7.: Zusätzlich wäre den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH diese Kenntnis durch die zwingende (§§ 25 Abs 1, 22 UGB) Einsichtnahme in das Firmenbuch der Gesellschaft vermittelt worden. Auch wenn die Zuständigkeit zur Unternehmensleitung zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern aufgeteilt ist - die Gesellschafter (das waren hier ohnehin die Rekurswerber als Kommanditisten und der E* GmbH) bestimmen über die Grundsätze der Unternehmenspolitik - haben die Geschäftsführer die Pflicht, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten und in der Folge die grundsätzlichen Entscheidungen der Gesellschafter in die Praxis umzusetzen. Sie haben den organisatorischen Rahmen und das Tagesgeschäft zu verantworten. Ihnen obliegen das rechtmäßige Verhalten der Gesellschaft im Außenverhältnis, die Planung der Unternehmensstruktur und die Beratung der Gesellschafter, die Umsetzung der Grundsätze der Unternehmenspolitik, die von den Gesellschaftern aufgestellt werden, die Umsetzung von Einzelanweisungen der Gesellschaft und alle unternehmerischen Entscheidungen, soweit sie nicht durch Gesellschafter vorbestimmt sind sowie die Ausrichtung der inneren Organisation des Unternehmens nach Gesetz und Satzung (ausführlicher etwa zur Rechtslage nach § 43 dGmbHG, dem § 25 GmbHG nachgebildet wurde [ Koppensteiner/Rüffler § 25 Rz 2]: Uwe H. Schneider in Scholz GmbHG 11 II [2014] § 43 Rz 46). Maßstab für die unternehmerischen Entscheidungen - soweit nicht durch Generalversammlungsbeschluss bereits getroffen – ist insb iS des § 25 Abs 1a UGB der Grundsatz des unternehmerischen Ermessens ( Feltl/Told § 25 Rz 30; Uwe H. Schneider § 43 Rz 53: im anglo-amerikanischen Bereich mit "Business Judgment Rule" bezeichnet; dazu zB Kodek in Jahrbuch Wirtschaftsrecht und Organisationsverantwortlichkeit [2011] 119 [128]; Umfahrer GmbHG 7 [2021] Rz 16.31 iVm Rz 3.122 ff). Pflichtgemäßes Geschäftsführerhandeln setzt in diesem Sinn eine unternehmerische Entscheidung, Handeln in Übereinstimmung mit Recht, Gesetz und Satzung, Handeln zum Wohl der Gesellschaft, Handeln auf der Grundlage angemessener Information, Handeln ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse und Handeln im guten Glauben voraus ( Uwe H. Schneider § 43 Rz 55). Privilegiert ist also nur die informierte Entscheidung ( Uwe H. Schneider § 43 Rz 58). Der Geschäftsführer muss als Grundlage seiner unternehmerischen Entscheidungen vorab - im Rahmen der zeitlichen Rahmenbedingungen sowie der Bedeutung der Maßnahme und in Relation zu den aufzuwendenden Kosten - eine ausreichende Tatsachengrundlage schaffen ( Feltl/Told § 25 Rz 24, 34). Auf Informationen Dritter darf sich der Geschäftsführer dabei nur verlassen, wenn er sie auch einer eigenen Plausibilitätskontrolle unterzogen hat ( Feltl/Told § 25 Rz 24 FN 121).
1.2.8.: Weder zum Offenlegungsstichtag 31.12.2022 noch zum letztmöglichen Zeitpunkt für die Offenlegung am 4.1.2024 (siehe näher unten ErwGr 2.1.) war die Gesellschaft "formell" aufgelöst oder das Liquidationsverfahren (§ 91 GmbHG) eingeleitet, wie sich aus dem Firmenbuch und aus dem Vorbringen in den Einsprüchen und den Rekursen klar ergibt (dazu unten ErwGr 3.2.2.). Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so hätte dieser Umstand die Gesellschaft in Liquidation und die Rekurswerber - insoweit als Liquidatoren - bis zum hier entscheidenden Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung, dem 4.1.2024, nicht von der Pflicht zur Offenlegung entbunden. Folgt man - wie das Rekursgericht - der oben zu 1.2.1. dargelegten Rechtsprechung und Lehre, wonach die GmbH-rechtlichen Kapitalerhaltungsvorschriften auf die GmbH Co KG ieS insgesamt zu erstrecken sind, folgt daraus, dass die Rekurswerber in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch das Amt der Liquidatoren der KG ausfüllten (vgl Warto § 145 Rz 23). Aber auch wenn man davon absieht, waren die Rekurswerber als Kommanditisten der KG - mangels anderer Regeln im Gesellschaftsvertrag (ein ggt Gesellschafterbeschluss wurde nie behauptet und ist nicht ersichtlich) - auch ohne gerichtliche Bestellung und unabhängig von vorherigen Vertretungsbefugnissen "geborene" Liquidatoren iS des § 146 Abs 1 UGB (RIS-Justiz RS0061409; RS0061701 [T2]; Umfahrer GmbHG 7 [2021] Rz 16.31). Sie trafen - neben § 155 UGB auch - die in § 149 UGB konkretisierten Gesellschaftsleitungs- sowie Schutz- und Sorgfaltspflichten als Verwalter fremden Vermögens, die aus ihrer mitgliedschaftlich vermittelten Organstellung resultierten (§§ 1189 Abs 3, 1175 Abs 4 ABGB; U. Torggler in U. Torggler UGB 3 [2019] § 149 Rz 4 ff). Die §§ 149, 155 UGB werden als zwingend angesehen ( Jabornegg/Artmann § 161 S 2285; Warto § 145 Rz 21). Davon ausgehend sind sie bei den Offenlegungspflichten (Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanzen, allenfalls Jahresabschlüsse) gleich zu behandeln (§ 91 GmbHG für die GesmbH Co KG; § 154 UGB für die KG: U. Torggler § 154 Rz 4 bis 7) wie in ihrer Funktion als Geschäftsführer (§§ 25 Abs 1, Abs1a, 22 GmbHG) der Komplementär-GmbH, die die Gesellschaft vor dem Erreichen des Liquidationsstadiums vertraten (oben ErwGr 1.2.4.). Der bloße Zusatz "in Liquidation" zum Firmenwortlaut begründet keinen Entfall des Informationsbedürfnisses von Gläubigern, Geschäftspartnern und der Allgemeinheit, zumal dieser Zusatz für sich genommen eine Fortführung (vgl dazu RIS-Justiz RS0127629) oder (vorübergehende) Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit per se nicht ausschließt (6 Ob 230/20x Rz 9). Während der Liquidationsphase, selbst wenn in dieser Zeit keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet wird, ist daher weiterhin ein Jahresabschluss - gegebenenfalls auch als Leermeldung - zu erstellen und offenzulegen. Die Liquidatoren haben folglich auch während des Stadiums der Liquidation eine Eröffnungsbilanz, die Jahresabschlüsse nach den §§ 277 ff UGB und die Liquidationsschlussbilanz als letzten Jahresabschluss aufzustellen und offenzulegen. Eine Offenlegungspflicht ist daher erst nach Einbringung der Liquidationsschlussbilanz zu verneinen (6 Ob 185/11s; OLG Wien 4 R 97/12g; OLG Innsbruck zB 3 R 160/21k, 161/21g ErwG 2.1.). Als letzte (externe) Rechnungslegungspflicht hat der Liquidator diese Liquidations schluss bilanz zu erstellen, die das Reinvermögen vor Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Gesellschaft darstellt. Diese hat eine Gewinn- und Verlustrechnung zur Darstellung des Liquidationserfolgs sowie einen Anhang dazu zu enthalten (6 Ob 185/11s mHa Puchinger/Goess Leitfaden zur Liquidation kleiner F*´s, ecolex 2005, 122 [125 mwN]; siehe auch OLG Wien 3.4.2017, 6 R 110/17s; 21.2.2014, 28 R 48/14f, 49/14b; 11.4.2012, 4 R 97/12g GesRZ 2012, 314; OLG Innsbruck wie vor oder 3 R 49/20k ErwG 1.). Für den Neuantritt der Funktion von Geschäftsführern - oder der Stellung als (geborene) Liquidatoren (6 Ob 230/20x Rz 8; 6 Ob 197/16p) - hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass den neuen Geschäftsführer die Offenlegungspflicht auch für vor seiner Eintragung ins Firmenbuch nicht offengelegte Jahresabschlüsse trifft (6 Ob 32/09p; 6 Ob 246/07f; 6 Ob 154/05y; 6 Ob 152/02z; RIS Justiz RS0039298; OLG Innsbruck zB 3 R 91/12z 119/12t ErwGr 8.7.2.), weil jeder Geschäftsführer ua gemäß § 22 Abs 1 GmbHG selbst für die ordentliche Führung der Geschäftsbücher verantwortlich ist und Säumnisse des/der Vorgänger korrigieren/nachholen muss (1 Ob 553/94; RIS-Justiz RS0060090; Mollnhuber/Suesserott in U. Torggler GmbHG [2014] § 22 Rz 12; J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG § 25 [Stand 1.9.2022, rdb.at] Rz 25 sowie WrKommzGmbHG § 25 [Stand 1.6.2015] Rz 198; Unger in Straube/Ratka/ Rauter WK GmbHG § 22 [Stand 1.11.2018, rdb.at] Rz 11 sowie WrKommzGmbHG § 22 [53. LfG 2013] Rz 11). Dies hat der Oberste Gerichtshof auch in den Fällen so gehandhabt, in denen - vor Einführung des § 285 Abs 1 UGB - der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch für Zeiträume vor Eröffnung dieses Verfahrens als offenlegungspflichtig behandelt (6 Ob 249/12d ErwG 2.1.; 6 Ob 154/05y) und in denen der Liquidator nach seiner Bestellung auch für Zeiträume vor seiner Bestellung als offenlegungspflichtig eingestuft wurde (6 Ob 230/20x Rz 8; 6 Ob 197/16p; 6 Ob 14/07p; Koppensteiner/Rüffler GmbHG 3 [2007] § 89 Rz 19; OLG Innsbruck 3 R 9/18z, 10/18x, 11/18v, 12/18s ErwG 2.; 3 R 4/13g). Die Einbringung einer solchen Liquidationsschlussbilanz wurde von den Rekurswerbern in ihren Einsprüchen und Rekursen nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Firmenbuch.
1.3.: Nach § 2 ABGB ist jedermann in Österreich dazu verpflichtet ist, sich Kenntnisse von den ihn nach seinem Lebenskreis treffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen (RIS-Justiz RS0118363). Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können (RIS-Justiz RS0013253). Bei Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar war, ist stets ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0008663). Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum sind nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war (RIS-Justiz RS0118363). Ein Rechtsirrtum ist hingegen vorwerfbar, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er nach seinem Beruf , seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (5 Ob 33/23y Rz 40; RIS-Justiz RS0118363 [T1]). Die Rekurswerber als langjährige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren daher dazu verpflichtet, sich mit den ihren und der Gesellschaft obliegenden Offenlegungspflichten ua auch während fehlender Umsätze und Geschäftstätigkeit vertraut zu machen. Da sie dies nicht getan haben, liegt ihnen zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last. Die Rekurswerber als Geschäftsführer/geborene Liquidatoren können sich daher auch nicht damit exkulpieren, dass sie von der Möglichkeit eines vorläufigen Jahresabschlusses (RIS-Justiz RS0127129) oder von der Verpflichtung, sich darüber zu informieren, welche Jahresabschlüsse der keine Geschäftstätigkeit mehr ausübenden KG noch ausständig und daher aufzustellen und beim Firmenbuchgericht einzureichen waren, keine Kenntnis hatten. Mit der in den Rekursen erwähnten Unkenntnis der Offenlegungspflicht bei fehlender Geschäftstätigkeit, aber noch aufrechter Eintragungen ins Firmenbuch können sich die Rekurswerber daher nicht entschuldigen. Auf Informationen Dritter, wie der des für sie einschreitenden Notars, dürften sie sich nur nach einer eigenen Plausibilitätskontrolle verlassen, sodass mangels konkreter Behauptung in dieser Richtung in den Einsprüchen sowie in den Rekursen auch insoweit keine Entlastung möglich ist.
2.: Unberechtigt ist auch der Einwand, die sanktionsbewehrte Offenlegungspflicht entfalle, weil die fehlenden "Bilanzberichte für 2022 und 2023" inzwischen nachgereicht worden wären:
2.1.: § 283 Abs 1 UGB sieht vor, dass die Zwangsstrafe zwingend nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen ist (6 Ob 129/11f ErwGr 2.6.) und eine Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist , wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist (6 Ob 60/17t ErwG 1.; 6 Ob 129/11f ErwG 2.6.). Damit führt jede Unterlassung der Vorlage des Jahresabschlusses (zunächst) innerhalb der Offenlegungsfrist und (dann) nicht spätestens einen Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung (vgl § 283 Abs 2 Satz 1 UGB) zwingend zur Verhängung einer Zwangsstrafe. Ob dieser Jahresabschluss nach Ablauf der Offenlegungspflicht dennoch vorgelegt wird, hat nur für die Zulässigkeit der Verhängung weiterer Zwangsstrafen (§ 283 Abs 1 letzter Satz UGB) Bedeutung (6 Ob 129/11f ErwGr 2.6.; Dokalik/Birnbauer , Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den §§ 277 ff UGB, GesRZ 2011, 22 [24]). Die Regelung des § 283 Abs 2 und Abs 3 UGB über die Zwangsstrafverfügung und die Einspruchserhebung sind in diesem Umfang prozessualer Natur und vermögen die Notwendigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe als zwingende Konsequenz der Nichteinreichung innerhalb der materiellen Offenlegungsfrist nicht zu ändern. Für die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren gemäß § 283 Abs 3 UGB ist daher ausschließlich Voraussetzung, dass der Jahresabschluss im Sinn des § 283 Abs 1 UGB nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht spätestens einen Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Wenn bereits einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, wie hier gegen die beiden Rekurswerber am 5.1.2024, weil die Bilanz nicht innerhalb dieser Fristen eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB aus den dargelegten materiellen Erwägungen (6 Ob 8/08g, EvBl 2008, 538/105) nicht entgegen (6 Ob 30/21m Rz 1; 6 Ob 129/11f ErwG 2.6.; RIS-Justiz RS0126978; RS0123335). Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Einspruchs eine weitere letzte Nachfrist einräumen hätte wollen, innerhalb derer der Jahresabschluss nachgereicht werden und die Verhängung einer Zwangsstrafe vermieden werden könnte, bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Entstehungsgeschichte der Regelung irgendeinen Anhaltspunkt. Bei dieser Auslegung hätte die Gesellschaft sonst die Möglichkeit, mit der Vorlage des Jahresabschlusses sanktionslos bis 14 Tage nach Zustellung der Zwangsstrafverfügung zuzuwarten. Eine derartige Möglichkeit würde der Absicht der Reform durch das BBG 2011, das Zwangsstrafverfahren zu verschärfen und damit die Erfüllung der unionsrechtlich vorgegebenen Offenlegungspflichten besser durchzusetzen, diametral zuwiderlaufen (6 Ob 129/11f ErwG 2.7.; RIS-Justiz RS0123335).
2.2.: Da es sich aufgrund der die Rekurswerber treffenden Sorgfaltspflichten nach den §§ 22 und 25 Abs 1 GmbHG analog um wiederkehrende bzw. laufende Verpflichtungen zur wiederkehrenden Aufstellung unter anderem von Jahresabschlüssen sowie von der Liquidationsschlussbilanz, deren Beschlussfassung durch die Gesellschaftsorgane und deren Einreichung beim Firmenbuch handelt, kann den Rekurswerbern auch die in den Rechtsmitteln erwähnte Einhaltung früherer Abschluss/Abgabetermine nicht zur Aufhebung der wider sie - in der gesetzlichen Mindesthöhe für Kleinstgesellschaften - verhängten Beugestrafen verhelfen.
3.: Schließlich wird in den Rechtsmitteln noch eingewendet, dass die Gesellschaft mit Gesellschafterbeschluss zum 29.2.2024 gelöscht und aufgelöst worden wäre. Auch damit kann die Verhängung der bekämpften Zwangs(Beuge)strafen nicht in Zweifel gezogen werden:
3.1.: Zunächst entspricht es ständiger Judikatur, dass im Rekursverfahren (hier wider die bekämpften Beschlüsse vom 14.2.2024 ON 7 und ON 8 über die Rekurswerber) vorgetragene neue Umstände nur dann als nach Beschlussfassung entstandene "nova producta" im Sinn des § 49 Abs 3 AußStrG beachtlich sind, wenn es sich dabei um vom Willen der Beteiligten unabhängige und unbeeinflussbare Ereignisse handelt (6 Ob 226/09t ErwG 1.; LG Wels 21 R 192/18m EFSlg 158.765). Handelt es sich dabei um von den Rekurswerbern geschlossene Vereinbarungen - wie hier die Beschlussfassungen über das Absehen von der Liquidation und die Auflösung der Gesellschaft am 21.2.2024 - oder sonstige Bestätigungen zB von Wirtschaftsprüfern oder hier dem Notar der Rekurswerber und der Gesellschaft (hier ebenfalls von diesem Datum), können diese Unterlagen formell nicht mehr erfolgreich vorgelegt werden. Den Parteien das Vorbringen solcher von ihnen selbst herbeigeführten neuer Sachlagen als Gestaltungsmöglichkeiten im Rekursverfahren zu eröffnen, ist nicht Sinn der Neuerungserlaubnis des § 49 Abs 3 AußStrG (OGH wie vor und LG Wels wie vor; OLG Wien 10.3.2006, 28 R 27/06f, NZ 2006, 223 V 21; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth Außerstreitgesetz I [2018] § 49 Rz 16).
3.2.: Aber auch wenn man dieses Vorhingen als formal zulässig einstufen würde, wäre es aus den oben zu ErwGr 2.1. erwähnten Gründen inhaltlich nicht dazu geeignet, die angefochtenen Beschlüsse zu beseitigen:
3.2.1.: Vorab ist auf die zu 1. näher dargelegten Rechtsgrundlagen zu verweisen, wonach die Einstellung der Geschäftstätigkeit die Gesellschaft und deren Organe nicht von ihrer Offenlegungspflicht entbindet. Dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, ist für Dritte nicht in hinreichender Weise erkennbar und vermag die Nichterfüllung der Offenlegungspflicht nicht zu rechtfertigen (6 Ob 54/14f). Auch der Umstand, dass es sich bei einer Gesellschaft um einen bloßen "Mantel" handelt, entbindet nicht von der Offenlegungspflicht, zumal die Allgemeinheit und potentielle Gläubiger diesen Umstand dem Firmenbuchgericht (jedenfalls ohne Offenlegung) nicht entnehmen können (6 Ob 8/12p). Selbst wenn die Gesellschaft kein Anlage- oder Umlaufvermögen mehr hat, stellt dies keine Ausnahme von der gesetzlichen Offenlegungspflicht dar. Gerade dann, wenn die Gesellschaft angeblich nicht einmal zur Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Erstellung eines Jahresabschlusses in der Lage wäre, besteht sogar ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit durch Offenlegung der entsprechenden negativen oder "leeren" Jahresabschlüsse (6 Ob 54/14f).
3.2.2: Dass die Geschäftsführer den auch auf die GesmbH Co KG analog anwendbaren Bestimmungen des § 91 GmbHG unter anderem betreffend die Liquidationsschlussbilanz oder die laufenden Bilanzen während der aufrechten Eintragung in das Firmenbuch (hier speziell § 91 Abs 1 GmbHG) bis längstens am Tag vor den Zwangsstrafverfügungen, dem 4.1.2024 entsprochen hätten, wird selbst in den Rekursen nicht behauptet. Die Rekurswerber haben in ihren Einsprüchen (ON 4) mit Datum 23.1.2024 (eingelangt beim Erstgericht am 29.1.2024) noch selbst angekündigt, die "Löschung im Firmenbuch wird zeitnah in die Wege geleitet". Selbst davon dass die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Einsprüche vom 23.1.2024 gelöscht gewesen wäre, kann daher nach deren eben zitiertem Inhalt nicht ausgegangen werden. Auch nach der Formulierung in den Rekursen ON 10 und ON 11 "wurde die KG mit Beschluss per 29.2.2024 gelöscht und aufgelöst" kann dies ausgeschlossen werden. Aus dem in den Rekursen angesprochenen Löschungsantrag, der erst am 28.2.2024 zu 15 Fr 550/24p beim Erstgericht eingereicht wurde, ergibt sich bei wohlwollender Betrachtung, dass die dort erwähnte Beschlussfassung über die Auflösung und das Absehen von der Liquidation am 21.2.2024 gefasst wurde. Dieses Datum entspricht nämlich der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrags anlässlich der außerordentlichen Generalversammlung ebenfalls vom 21.2.2024 der zu FN C* der Komplementär-GmbH zu GZ 15 Fr 551/24p ebenfalls am 28.2.2024 beim Erstgericht eingebracht wurde. Alle diese Vorgänge lagen also - materiell betrachtet - nach dem letztmöglichen Tag für die Einbringung des Jahresabschlusses (spätestens) am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügungen gegen die beiden Rekurswerber am 4.1.2024 . An diesem Tag hatten die Rekurswerber ihre Offenlegungspflichten nicht erfüllt. Auf die anderen zeitlich danach eingetretenen Umstände kommt es daher für die Strafwürdigkeit ihrer Säumnis nicht mehr an.
4.: Den Rekursen muss daher in allen Punkten der Erfolg versagt bleiben.
5.: Eine Kosten entscheidung konnte entfallen, weil diesbezüglicher Aufwand in den Rechtsmitteln nicht verzeichnet wurde.
6.: Das Rekursgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche Rechtslage und Rechtsprechung stützen, von der es nicht abgewichen ist. Der weitere Rechtszug im Sinn der §§ 15 FBG, 62 Abs 1 AußStrG erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 15 FBG, 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.