Bundesrecht
Bundesgesetze
Unternehmensgesetzbuch
§ 163

§ 163Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

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