§ 169 Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date
§ 169 Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern — UGB
Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.