UGB
Gliederung
Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.
§ 169 Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.
§ 169 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 169 Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
…§ 169. Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.…
§ 163 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
…§ 163. Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169 .…
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