(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0013 | Bauingenieurwesen-Projektmanagement |
0014 | Elektronik/ Elektronik und Equipment Engineering/ Electronic and Equipment Engineering |
0031 | Bauplanung und Baumanagement |
0033 | Industrielle Elektronik/Electronic Engineering |
0034 | Industriewirtschaft/Industrial Management |
0036 | Produktions- und Managementtechnik/Produktion und Management |
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang | Fachgebiet | Semesterstunden | ||||
1. | Bauingenieurwesen – Projektmanagement | |||||
Mathematik | 6-12 | |||||
Physik | 4- 8 | |||||
Grundlagen Bauwesen und Verkehrsplanung | 6-10 | |||||
Mechanik und Festigkeitslehre | 4- 8 | |||||
2. | Elektronik | |||||
Mathematik | 6-12 | |||||
Physik und Chemie | 4- 8 | |||||
Grundlagen der Elektrotechnik | 6-12 | |||||
3. | Bauplanung und Baumanagement | |||||
Mathematik und Darstellende Geometrie | 6-12 | |||||
Physik | 4- 8 | |||||
Grundlagen des Bauwesens | 6-10 | |||||
Mechanik und Festigkeitslehre | 4- 8 | |||||
4. | Telekommunikationstechnik und –systeme | |||||
Mathematik | 6-12 | |||||
Physik | 4- 8 | |||||
Grundlagen der Elektrotechnik | 6-10 | |||||
Technische Informatik | 4- 6 | |||||
5. | Industrielle Elektronik | |||||
Mathematik | 6-12 | |||||
Physik | 4- 8 | |||||
Grundlagen der Elektrotechnik | 6-12 | |||||
Informatik | 4- 8 | |||||
6. | Industriewirtschaft | |||||
Mathematik | 6-12 | |||||
Physik und Chemie | 4- 8 | |||||
Grundlagen Elektrotechnik und Regelungstechnik | 6-12 | |||||
Grundlagen Maschinenbau | 4- 8 | |||||
7. | Produktions- und Managementtechnik | |||||
Mathematik | 6-12 | |||||
Physik und Mechanik | 4- 8 | |||||
Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik | 6-10 | |||||
Grundlagen Elektrotechnik und technische Informatik | 4- 8 | |||||
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
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