BundesrechtVerordnungenZulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Zulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

In Kraft seit 17. August 2017
Up-to-date

§ 1 Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie

Das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie ohne Vorschreibung von zusätzlichen Grundlagen-, fachspezifischen Ergänzungs- und Vertiefungsfächern haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge, sofern die Regelstudiendauer der Fachhochschul-Masterstudien und Fachhochschul-Diplomstudien jenen der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht:

Studien-gangs-kennzahl Bezeichnung Berechtigung für Doktoratsstudium
0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355) Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0015 Wirtschaftsberatende Berufe Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0018 Industrial Design Philosophie
0020 Betriebliches Prozess- Projektmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0041 Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0046 Europäische Wirtschafts- Unternehmensführung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0047 Militärische Führung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0049 Wirtschaft Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0049 Wirtschaft und Management / Business and Management Studies Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0050 Bank- Finanzwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0052 Unternehmensführung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0055 MultiMediaArt Philosophie
0057 Marketing und Verkauf Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0057 Marketing Sales Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0058 Finanz-, Rechnungs- Steuerwesen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0059 InterMedia Philosophie
0061 Kommunales Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0061 Public Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0066 Internationale Wirtschaft Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0067 Facility Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0068 Sozialmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0070 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0071 Informationswirtschaft Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0071 Betriebswirtschaft und Informationsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0072 Informationsberufe Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0075 Exportorientiertes Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0076 Management im ländlichen Raum Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0076 Management im ländlichen Raum / Produkt- und Projektmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0081 Kommunikationswirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0082 Gesundheits- und Pflegemanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0086 Informations-Design Philosophie
0088 Medienmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0089 Gesundheitsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0090 International Marketing Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0092 Produkttechnologie/Wirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0093 Soziale Dienstleistungen für Menschen mit Betreuungsbedarf Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0096 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0105 Internationales Logistikmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0106 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0110 Gesundheitsmanagement im Tourismus Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0115 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0115 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0116 Internationale Unternehmensführung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0119 Projektmanagement und Informationstechnik Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0123 Unternehmensführung und Electronic Business Management für KMU Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0126 Entwicklung und Management touristischer Angebote Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0128 Sport –, Kultur- und Veranstaltungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0137 Management internationaler Geschäftsprozesse Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0144 Immobilienwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0148 Logistik Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0151 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0154 Prozessmanagement Gesundheit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0161 Design- und Produktmanagement/Schwerpunkt Holz- und Möbelbau Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0164 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0164 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0165 Wirtschaftsinformatik/vormalige Bezeichnung IT Wirtschaft (CAB) Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0171 Rechnungswesen und Controlling Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0174 Angewandte Informatik und Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0176 Management und Recht/Management and Law Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0181 Journalismus und Unternehmenskommunikation Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0184 Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0210 e-business Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0214 Internationales technisches Vertriebsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0218 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0219 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0220 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0221 Wissensmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0224 Logistik und Transportmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0228 Biomedizinische Ingenieurwissenschaften /Biomedical Engineering Sciences technische Wissen-schaften
0235 Architektur und Projektmanagement technische Wissen-schaften
0235 Architektur technische Wissen-schaften
0241 Journalismus Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0243 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0246 Mechatronics technische Wissen-schaften
0249 Informatik technische Wissen-schaften
0251 Betriebswirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0253 InterMedia Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0260 Tourismus-Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0260 Leadership im Tourismus Sozial-wirtschafts- wissenschaftlich
0262 Digitale Medientechnologien technische Wissen-schaften
0264 Internationale Wirtschaftsbeziehungen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0266 Energie- Umweltmanagement technische Wissen-schaften
0267 Gebäudetechnik Gebäudemanagement technische Wissen-schaften
0269 Management im Gesundheitswesen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0271 Internationales Weinmarketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0273 Wirtschaftsingenieur technische Wissen-schaften
0275 Mechatronik/Mikrosystemtechnik technische Wissen-schaften
0277 Informationstechnik technische Wissen-schaften
0277 Informatik technische Wissen-schaften
0279 Wirtschaftsberatung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0279 Wirtschaftsberatung und Unternehmensführung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0281 Produktmarketing Innovationsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0284 Integrated Systems and Circuits Design technische Wissen-schaften
0287 Communication Engineering for IT technische Wissen-schaften
0287 Communication Engineering technische Wissen-schaften
0291 Architektur – Objektentwicklung technische Wissen-schaften
0291 Architektur technische Wissen-schaften
0292 Bauingenieurwesen – Projektmanagement technische Wissen-schaften
0292 Bauingenieurwesen technische Wissen-schaften
0297 Embedded Systems technische Wissen-schaften
0298 Telekommunikation und Internettechnologie technische Wissen-schaften
0299 Softwareentwicklung technische Wissen-schaften
0300 Industrielle Elektronik technische Wissen-schaften
0301 Innovations- und Technologiemanagement technische Wissen-schaften
0302 Wirtschaftsinformatik technische Wissen-schaften
0303 Informationsmanagement und Computersicherheit technische Wissen-schaften
0304 Sichere Informationssysteme technische Wissen-schaften
0305 Digitale Medien technische Wissen-schaften
0308 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen/ International Business Engineering Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0310 Health Care IT technische Wissen-schaften
0312 Tourismusmanagement Freizeitwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0312 Tourism and Leisure Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0314 Unternehmensführung E-Business Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0314 Unternehmensführung für kleinere und mittlere Unternehmen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0316 Gesundheitsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0316 Management von Gesundheitsunternehmen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0325 Nachhaltigkeit in der Bautechnik technische Wissen-schaften
0325 Architektur – Green Building technische Wissen-schaften
0326 Bautechnische Abwicklung internationaler Großprojekte technische Wissen-schaften
0326 Bauingenieurwesen – Baumanagement technische Wissen-schaften
0328 Sportgerätetechnik technische Wissen-schaften
0328 Sportgerätetechnik / Sports-Equipment Technology technische Wissen-schaften
0329 Gesundheits- Rehabilitationstechnik technische Wissen-schaften
0331 Mechatronik/Robotik technische Wissen-schaften
0332 Technisches Umweltmanagement technische Wissen-schaften
0332 Technisches Umweltmanagement und Ökotoxikologie technische Wissen-schaften
0334 Intelligent Transport Systems technische Wissen-schaften
0334 Integrative Stadtentwicklung – Smart City technische Wissen-schaften
0336 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen (4 Semester) technische Wissen-schaften
0338 Europäische Energiewirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0340 Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0342 Internationales Marketing Strategisches Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0342 International Business Studies Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0344 Internationales Finanzmanagement Controlling Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0346 Facility- und Immobilienmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0349 ERP-Systeme Geschäftsprozessmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0350 Krisen- und Sanierungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0350 Unternehmensrestrukturierung und -sanierung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0352 Umwelt-, Verfahrens- und Biotechnik technische Wissen-schaften
0352 Biotechnologie technische Wissen-schaften
0360 International Health Care Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0360 International Health Social Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0362 Spatial Decision Support Systems: Geographic Information Science Operations Research technische Wissen-schaften
0362 Spatial Information Management technische Wissen-schaften
0364 Angewandtes Wissensmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0370 Gesundheitsmanagement im Tourismus Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0372 International Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0372 Business in Emerging Markets Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0374 Media and Interaction Design Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0374 Communication, Media, Sound and Interaction Design Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0375 Ausstellungs- und Museumsdesign Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0375 Ausstellungsdesign Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0380 Supply Chain Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0399 Exportorientiertes Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0399 Export-oriented Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0399 International Business and Export Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0400 Nachhaltige Energiesysteme technische Wissen-schaften
0401 Human Resource Management und Arbeitsrecht MOEL Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0402 Europäische Studien – Management von EU-Projekten Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0404 Medienmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0404 Media Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0415 eHealth technische Wissen-schaften
0417 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0419 Advanced Security Engineering technische Wissen-schaften
0419 IT Mobile Security technische Wissen-schaften
0421 Advanced Electronic Engineering technische Wissen-schaften
0423 Informationsmanagement technische Wissen-schaften
0445 Innovations- Produktmanagement technische Wissen-schaften
0445 Innovation and Product Management technische Wissen-schaften
0447 Bio- und Umwelttechnik technische Wissen-schaften
0452 Operations Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0453 International Marketing Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0453 Global Sales and Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0454 Software Engineering technische Wissen-schaften
0455 Mobile Computing technische Wissen-schaften
0457 Information Engineering und- Management technische Wissen-schaften
0471 Wirtschaftsinformatik Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0472 IT-Recht Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0483 Anlagenbau technische Wissen-schaften
0487 Entrepreneurship Tourismus Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0489 Soziale Arbeit, Sozialpolitik -management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0491 International Business Law Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0491 Strategic Management Law Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0504 Unternehmensführung-Executive Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0506 Financial Management Controlling Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0508 Immobilienmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0510 Marketing- Salesmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0512 Kommunikationsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0514 Journalismus Neue Medien Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0516 Organisations- Personalentwicklung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0517 International Business Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0519 Gesundheitsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0528 Systems Design technische Wissen-schaften
0532 Rechnungswesen Controlling Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0534 Sozialraumorientierte klinische Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0536 Technisches Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0537 IT Security technische Wissen-schaften
0538 Vernetzte Systeme technische Wissen-schaften
0538 Embedded Systems Engineering technische Wissen-schaften
0540 Bioverfahrenstechnik technische Wissen-schaften
0541 Biotechnologisches Qualitätsmanagement technische Wissen-schaften
0542 Bioinformatik technische Wissen-schaften
0544 Molekulare Biotechnologie technische Wissen-schaften
0544 Molecular Biotechnology technische Wissen-schaften
0545 Wirkstoffchemie technische Wissen-schaften
0557 Sales Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0558 International Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0563 Services of General Interest Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0563 Gesundheits-, Sozial- und Public Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0564 Automatisierungstechnik technische Wissen-schaften
0565 EntwicklungsingenieurIn Metall und Kunststofftechnik technische Wissen-schaften
0566 EntwicklungsingenieurIn Maschinenbau technische Wissen-schaften
0567 Embedded Systems Design technische Wissen-schaften
0569 Biotechnische Verfahren technische Wissen-schaften
0572 Medical and Pharmaceutical Biotechnology technische Wissen-schaften
0573 Intercultural Management and Leadership Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0573 International Management and Leadership Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0576 Management, Communication IT Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0577 Wirtschaftsingenieurwesen technische Wissen-schaften
0578 Erneuerbare Urbane Energiesysteme technische Wissen-schaften
0580 Qualitäts- und Prozessmanagement im Gesundheitswesen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0581 Informationstechnik und Systemmanagement technische Wissen-schaften
0584 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0585 Game Engineering und Simulation technische Wissen-schaften
0588 Luftfahrt/Aviation technische Wissen-schaften
0590 International Industrial Management technische Wissen-schaften
0592 Energy and Transport Management technische Wissen-schaften
0595 Biomedizinische Informatik technische Wissen-schaften
0597 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0600 Sozialwirtschaft und Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0607 Soziale Arbeit: Entwickeln und Gestalten Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0613 Quantitative Asset and Risk Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0617 Strategisches Sicherheits-Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0618 MedTech – International Masters Programme for Functional Imaging, Conventional and Ion Radiotherapy technische Wissen-schaften
0619 Information Security technische Wissen-schaften
0620 Mechatronik-Maschinenbau technische Wissen-schaften
0620 Mechatronik Smart Technologies technische Wissen-schaften
0622 International Business Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0622 International Business Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0623 Bionik / Biomimetics in Energy Systems technische Wissen-schaften
0625 Design Produktmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0627 MultiMediaArt technische Wissen-schaften
0628 Digital Arts technische Wissen-schaften
0629 Interactive Media technische Wissen-schaften
0630 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0631 Kommunikation, Wissen, Medien Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0632 Öko Energietechnik technische Wissen-schaften
0634 Business Consultancy International Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0635 Business Process Engineering Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0637 Public Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0644 Public Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0645 Risk Management Corporate Security Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0645 Integriertes Risikomanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0647 Industrial Design technische Wissen-schaften
0649 Innovation and Management in Tourism Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0650 Holztechnologie Holzwirtschaft technische Wissen-schaften
0651 Betriebswirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0652 Industrial Simulation technische Wissen-schaften
0655 Medizintechnik technische Wissen-schaften
0656 Controlling, Rechnungswesen und Finanzmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0673 EEMS – Electrical Energy Mobility Systems technische Wissen-schaften
0675 Management for Health Professionals – Schwerpunkt Krankenhausmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0676 Tax Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0677 Training und Sport Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0680 Fahrzeugtechnik/Automotive Engineering technische Wissen-schaften
0682 Engineering and Production Management technische Wissen-schaften
0683 Betriebswirtschaft Wirtschaftspsychologie Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0686 MBLB-Maschinenbau/Leichtbau technische Wissen-schaften
0687 Organic Business Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0688 Lebensmittelproduktentwicklung und Ressourcenmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0691 Digital Business Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0692 Tissue Engineering and Regenerative Medicine technische Wissen-schaften
0693 Bioresource and Food Engineering technische Wissen-schaften
0693 Lebensmitteltechnologie Ernährung technische Wissen-schaften
0694 Eisenbahn-Infrastrukturtechnik technische Wissen-schaften
0694 Bahntechnologie und Management von Bahnsystemen technische Wissen-schaften
0694 Bahntechnologie und Management von Bahnsystemen technische Wissen-schaften
0695 MultiMediaTechnology technische Wissen-schaften
0696 High Tech Manufacturing technische Wissen-schaften
0697 Regulatory Affairs technische Wissen-schaften
0698 Marketing and Sales Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0699 Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0701 Media- und Kommunikationsberatung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0703 Militärische Führung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0705 Strategic HR Management in Europe Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0707 Musiktherapie Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0710 Mechatronik/Wirtschaft technische Wissen-schaften
0712 Regenerative Energiesysteme und technisches Energiemanagement technische Wissen-schaften
0714 Umwelt-, Verfahrens- Energietechnik technische Wissen-schaften
0718 Aerospace Engineering technische Wissen-schaften
0719 Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0720 Health Assisting Engineering technische Wissen-schaften
0721 Applied Image and Signal Processing technische Wissen-schaften
0722 Innovationsentwicklung im Social-Profit-Sektor Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0722 Soziale Innovation Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0725 Information Medien Kommunikation Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0727 Energietechnik und Energiewirtschaft technische Wissen-schaften
0728 Consumer Affairs Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0734 Banking, Finance and Compliance Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0737 Digital Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0738 Web Communication Information Systems technische Wissen-schaften
0741 European Master in Health Economics and Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0745 Human Centered Computing technische Wissen-schaften
0751 Sales Management für technische Produkte und Dienstleistungen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0752 Bank- und Versicherungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0754 Massenspektrometrie und molekulare Analytik technische Wissen-schaften
0756 Digital Healthcare technische Wissen-schaften
0764 Integriertes Versorgungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0767 Sustainable Energy Systems technische Wissen-schaften
0770 Energy Informatics technische Wissen-schaften
0771 Information Security Management technische Wissen-schaften
0773 Eco Design Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0774 Business Development Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0776 Green Mobility technische Wissen-schaften
0778 Content-Strategie / Content Strategy Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0781 Cloud Computing Engineering technische Wissen-schaften
0785 Industrial Engineering Management technische Wissen-schaften
0787 Automotive Mechatronics and Management technische Wissen-schaften
0790 Entrepreneurship Applied Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0794 Gesundheitsförderung und Gesundheitsforschung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0795 Gesundheitsmanagement und Integrierte Versorgung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0800 Safety and Systems Engineering technische Wissen-schaften
0810 Smart Buildings in Smart Cities – Energieinfrastruktur und Quartierserneuerung technische Wissen-schaften
0811 Kinder- und Familienzentrierte Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften
0812 Lebensmitteltechnologie und Ernährung technische Wissen-schaften

§ 2

Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.

§ 3 Zulassung zu einem Doktoratsstudium der Universitäten mit Erfordernissen zusätzlicher Fächer und einem bis zu zwei Semester verlängertem Doktoratsstudium

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0002 Gebäudetechnik/Building Technology and Management
0003 Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik/Automatisierungstechnik
0004 Software-Engineering
0009 Fertigungsautomatisierung
0009 Technisches Produktionsmanagement
0011 Elektronik
0016 Präzisions-, System- und Informationstechnik

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1. Grundlagenfächer,

2. fachspezifische Ergänzungsfächer und

3. Vertiefungsfächer

im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Gebäudetechnik Mathematik 6-12
Physik 4-8
Grundlagen des Bauwesens 4-10
Grundlagen des Maschinenbaues 4-8
2. Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik Mathematik 6-12
Physik 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik 6-12
3. Software-Engineering Mathematik 6-12
Grundlagen der Elektrotechnik 6-12
Technische Informatik 6-12
4. Fertigungsautomatisierung Mathematik 6-12
Grundlagen des Maschinenbaus 6-12
Grundlagen der Elektrotechnik 4-8
5. Elektronik Mathematik 6-12
Physik 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik 6-12
6. Präzisions-, System- und Informationstechnik Mathematik 6-12
Physik 4-8
Mechanik 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik 4-8

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 4

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachfolgenden Fachhochschul-Studienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Universität für Bodenkultur Wien:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0019 Holztechnik und Holzwirtschaft

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studienganges Grundlagenlagenfächer und dissertationsspezifische Fächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 20 Semesterstunden zu enthalten. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den mathematisch-technischen, den biologisch-ökologischen und den sozio-ökonomischen Fächern zu wählen.

(5) Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 24 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende haben die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 5

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0013 Bauingenieurwesen-Projektmanagement
0014 Elektronik/ Elektronik und Equipment Engineering/ Electronic and Equipment Engineering
0031 Bauplanung und Baumanagement
0033 Industrielle Elektronik/Electronic Engineering
0034 Industriewirtschaft/Industrial Management
0036 Produktions- und Managementtechnik/Produktion und Management

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Bauingenieurwesen – Projektmanagement
Mathematik 6-12
Physik 4- 8
Grundlagen Bauwesen und Verkehrsplanung 6-10
Mechanik und Festigkeitslehre 4- 8
2. Elektronik
Mathematik 6-12
Physik und Chemie 4- 8
Grundlagen der Elektrotechnik 6-12
3. Bauplanung und Baumanagement
Mathematik und Darstellende Geometrie 6-12
Physik 4- 8
Grundlagen des Bauwesens 6-10
Mechanik und Festigkeitslehre 4- 8
4. Telekommunikationstechnik und –systeme
Mathematik 6-12
Physik 4- 8
Grundlagen der Elektrotechnik 6-10
Technische Informatik 4- 6
5. Industrielle Elektronik
Mathematik 6-12
Physik 4- 8
Grundlagen der Elektrotechnik 6-12
Informatik 4- 8
6. Industriewirtschaft
Mathematik 6-12
Physik und Chemie 4- 8
Grundlagen Elektrotechnik und Regelungstechnik 6-12
Grundlagen Maschinenbau 4- 8
7. Produktions- und Managementtechnik
Mathematik 6-12
Physik und Mechanik 4- 8
Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik 6-10
Grundlagen Elektrotechnik und technische Informatik 4- 8

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 6

(1). Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0007 Produktions- und Automatisierungstechnik
0029 Bauingenieurwesen – Baumanagement
0038 Telekommunikation und Medien
0042 Automatisierungstechnik
0048 Medientechnik und Mediendesign
0056 Telematik/Netzwerktechnik
0060 Fahrzeugtechnik

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Produktions- und Automatisierungstechnik
Mathematik 4-8
Physik (mit Festigkeitslehre und Thermodynamik) 4-8
Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik 6-10
Regelungstechnik 4-8
2. Bauingenieurwesen-Baumanagement
Mathematik und Darstellende Geometrie 6-12
Physik 4-8
Grundlagen Bauwesen, Bauingenieurwissen-schaften 4-10
Mechanik und Festigkeitslehre 4-8
3. Telekommunikationstechnik und Medien
Mathematik 6-10
Physik 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik 8-12
4. Automatisierungstechnik
Physik 6-10
Regelungstechnik, Meßtechnik 6-10
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik 6-10
5. Medientechnik und Mediendesign
Mathematik 6-10
Physik 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik 8-12
6. Telematik/Netzwerktechnik
Mathematik und Physik 6-12
Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik 8-12
Regelungs- und Meßtechnik 8-12
7. Fahrzeugtechnik
Mathematik, Technische Informatik 4-8
Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik, Wärmeübertragung, Strömungslehre, Maschinendynamik 8-12
Meß- und Regelungstechnik, Grundlagen des Maschinenbaus 6-10

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 7

(1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94)
0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189)
0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199)

(2) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß Abs. 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 8

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0032 Telekommunikationstechnik und –systeme Informationstechnik Systemmanagement
0053 Verfahrens- und Umwelttechnik
0062 Informationsmanagement
0074 Infrastrukturwirtschaft
0085 Schienenfahrzeugtechnik
0087 Software-Engineering für Medizin

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Telekommunikationstechnik und -systeme Mathematik 6-12
Physik 4-8
Grundlagen Elektrotechnik 6-10
Technische Informatik 4-6
2. Verfahrens- und Umwelttechnik Mathematik 4-6
Mechanik 4-6
Technische und chemische Thermodynamik 4-8
Strömungslehre, Wärmeübertragung, Stoffaustausch 4-8
Verfahrenstechnik 6-10
3. Informationsmanagement Mathematik 4-6
Technische Informatik 4-6
Informationsverarbeitung 6-10
Elektrotechnik 4-8
4. Infrastrukturwirtschaft Mathematik 6-10
Physik, Mechanik, Thermodynamik, Strömungslehre 6-10
Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik 4-8
Grundlagen Elektrotechnik, Technische Informatik 4-8
5. Schienenfahrzeugtechnik Mathematik, Technische Informatik 4-8
Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik 8-12
Mess- und Regelungstechnik 4-8
Grundlagen des Maschinenbaus, der Werkstoffkunde und der Konstruktionslehre 4-8
6. Software-Engineering für Medizin Mathematik 8-12
Grundlagen der Elektrotechnik 4-8
Technische Informatik und Informationsverarbeitung 8-12

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 9

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0078 Mechatronik/Wirtschaft
0079 Technisches Projekt- und Prozessmanagement
0091 Elektronik/Wirtschaft
0094 Elektronische Informationsdienste

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Mechatronik/Wirtschaft Mathematik 4-6
Physik, Mechanik, Werkstoffkunde 4-6
Grundlagen der Elektrotechnik, Technische Informatik 4-6
Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre 8-12
2. Technische Projekt- und Prozessmanagement Mathematik 4-8
Physik 2-4
Grundlagen der Elektrotechnik und Regelungstechnik 6-10
Technische Informatik und Informationsverarbeitung 4-8
Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre 6-10
3. Elektronik/Wirtschaft Mathematik 4-8
Physik, Werkstoffkunde 4-6
Grundlagen der Elektrotechnik 6-10
Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre 6-10
4. Elektronische Informationsdienste Mathematik 6 – 12
Grundlagen der Elektrotechnik 4 – 8
Technische Informatik 4 – 6
Informationsverarbeitung 6 – 8

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 10

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0097 Bauingenieurwesen – Hochbau
0098 Geoinformation
0099 Medizinische Informationstechnik
0101 Informationstechnologien und IT-Marketing
0102 Hardware/Software Co-Engineering; Hardware/Software System Engineering
0103 Software Engineering für Business und Finanz
0104 Computer- und Mediensicherheit
0109 iTec-Information and Communication Engineering

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Bauingenieurwesen-Hochbau
Mathematik 6-10
Physik 4-6
Mechanik 4-6
Statik 4-6
2. Geoinformation
Mathematik 7-9
Physik 3-5
Statistik 4-6
Geometrie 6-8
3. Medizinische Informationstechnik
Mathematik 6-10
Grundlagen der Elektrotechnik 4-6
Technische Informatik 4-6
Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-6
4. Informationstechnologien und IT-Marketing
Physik 6-10
Regelungstechnik, Messtechnik 6-10
Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik 6-10
5. Hardware/Software Co-Engineering
Mathematik 5-10
Physik und Mechanik 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik 5-10
Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-8
6. Software Engineering für Business und Finanz
Mathematik und Statistik 4-8
Grundlagen der Informatik 4-8
Software-Entwicklung 4-8
Wirtschaft und Wissensmanagement 4-8
7. Computer- und Mediensicherheit
Mathematik 6-9
Informatik und Softwareentwicklung 6-9
Elektrotechnik und Informationstechnik 6-9
8. iTec-Information and Communication Engineering
Mathematik 6-12
Grundlagen der Elektrotechnik 6-12
Technische Informatik 6-12

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 11

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0095 SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik/Computersimulation
0111 Luftfahrt/Aviation
0112 Bio- und Umwelttechnik
0129 Energie- und Umweltmanagement
0142 Internettechnik und -management
0143 0143 Digitales Fernsehen und interaktive Dienste Digitales Fernsehen
0145 Informations- und Kommunikationssysteme und – Dienste
0147 Produktions- und Prozessdesign
0155 Engineering für Computer-basiertes Lernen
0157 Industrielle Informatik

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden (mindestens)
1. SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik
Mathematik 5
Physik 4
Grundlagen der Elektrotechnik 5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik 4
2. Luftfahrt/Aviation
Mathematik 6
Physik, Messtechnik, Thermodynamik 4
Technische Mechanik 4
Konstruktion, Maschinenelemente 4
3. Bio- und Umwelttechnik
Mathematik 4
Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre) 6
Maschinenzeichnen 4
Strömungslehre 4
Physikalische Chemie 3
4. Energie- und Umweltmanagement
Mathematik 4
Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre) 6
Maschinenzeichnen 4
Elektrotechnik 4
Physikalische Chemie 3
5. Internettechnik und -management
Wissenschaftliche und technologische Grundlagen 4
Informations- und Kommunikationstechnologien 4
Software-Entwicklung 4
Wirtschaft und Wissensmanagement 4
6. Digitales Fernsehen und interaktive Dienste
Mathematik 5
Physik 4
Grundlagen der Elektrotechnik 5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik 5
7. Informations- und Kommunikationssysteme und Dienste
Mathematik 5
Physik 4
Grundlagen der Elektrotechnik 5
Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik 4
8. Produktions- und Prozessdesign
Regelungstechnik und Maschinendynamik 5
Festigkeitslehre 5
Strömungslehre und Wärmeübertragung 5
Objekt-orientiertes Programmieren 4
9. Engineering für Computer-basiertes Lernen
Wissenschaftliche und technologische Grundlagen 4
Informations- und Kommunikationstechnologien 4
Software-Entwicklung 4
Wirtschaft und Wissensmanagement 4
10. Industrielle Informatik
Mathematik 4
Physik und Mechanik 4
Grundlagen der Elektrotechnik 4
Grundlagen der Informationsverarbeitung 6

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 12

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0139 Produktionstechnik und Organisation
0159 Informationstechnologien und Telekommunikation
0162 Sensorik und Mikrosysteme
0163 Medizintechnik
0166 Biotechnische Verfahren
0167 Geoinformationstechnologie
0179 Medizinische und pharmazeutische Biotechnologie
0182 Sportgerätetechnik/Sports-Equipment Technology
0185 Information and Communication Solutions/Information und Communication Solutions (ICS)
0187 Baugestaltung – Holz
0196 Ökoeffiziente Produkt- und Verfahrenstechnik
0203 bTec-Betriebliche Anwendungsentwicklung und Informationssysteme
0204 Mechatronik/Robotik
0206 Biotechnologie
0211 Öko-Energietechnik
0212 Bioinformatik
0216 Material- und Verarbeitungstechnik
0222 Verkehrstechnologien/Transportsteuerungssysteme
0223 InfoMed/Health Care Engineering
0231 Bioengineering
0240 Innovations- Produktmanagement

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
1. Produktionstechnik und Organisation
Mathematik II 4-6
Thermodynamik, Strömungslehre, Wärmeübertragung 7-13
Mess- und Regelungstechnik, Festigkeitslehre, Dynamik 5-12
2. Informationstechnologien und Telekommunikation
Mathematik Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-6 4-6
Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik 6-8
Mess- und Regelungstechnik 6-8
3. Sensorik und Mikrosysteme
Mathematik 2 6
Elektr. Netzwerke 1, Elektr. Maschinen 3
Technische Informatik 2 3
Signalverarbeitung + Nachrichtentechnik Theorie der Elektrotechnik 2 5 2
Numerische Verfahren zur Lösung von Differentialgleichungen 5
4. Medizintechnik
Mathematik 4-8
Grundlagen der Elektrotechnik 4-10
Informatik 4-6
Biomedizinische Technik 4-6
Bioscience 2-4
5a. Biotechnische Verfahren/Naturstofftechnik
Mathematik 2-4
Physik 2
Physikalische Chemie 4-6
Chemische Technologien Biochemie Organische Chemie Analytische Chemie Genetik 0-2 4-6 2-4 2 2
5b. Biotechnische Verfahren/Bioanalytik/Monitoring
Mathematik 2-4
Physik 2
Physikalische Chemie 4-6
Chemische Technologien Biotechnologie, Labor Biochemie Organische Chemie Genetik 2-4 2-4 2-4 2-4 2
6. Geoinformationstechnologie
Mathematik 7-9
Physik 3-5
Statistik 4-6
Geometrie 6-8
7. Medizinische und pharma-zeutische Biotechnologie
Mathematik 2-4
Physikalische Chemie 4-6
Chemische Technologien 4-6
Biotechnologie Biochemie Organische Chemie Analytische Chemie 0-2 2-4 4-6 2-4
8. Sportgerätetechnik
Die Fachgebiete sind individuell festzulegen 24
9. Information and Communication Solutions
Mathematik 4-6
Mess- und Regelungstechnik 6-8
Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik 6-8
Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-6
10. Baugestaltung – Holz
Physik 6-10
Mathematik 4-6
Mechanik 4-6
Statik 4-6
11. Ökoeffiziente Produkt- und Verfahrenstechnik
Mathematik 4-8
Mechanik 6-12
Fluidmechanik/Strömungslehre 8-10
12. bTec-Betriebliche Anwendungs-entwicklung und Informations-systeme
Mathematik, Algorithmen 6-8
Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-6
Software-Entwicklung 6-8
Buchhaltung, Betriebswirtschaftslehre, Kostenrechnung 4-6
13. Mechatronik/Robotik
Mathematik II 4-6
Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 7-13
Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 5-12
14a. Biotechnologie/Wirkstoff-chemie
Physik 2-4
Physikalische Chemie 4-6
Chemische Technologien 4-6
Biotechnologie 2-4
Biochemie 2-4
Analytische Chemie 4-6
Mikrobiologie 2
14b. Biotechnologie/Biomed/Bio-analytik
Physik 2-4
Physikalische Chemie 4-6
Chemische Technologien 4-6
Biotechnologie 2-4
Biochemie 2-4
Organische Chemie 4-6
Mikrobiologie 2
14c. Biotechnologie/Bioinformatik
Physik 2-3
Physikalische Chemie 4-6
Chemische Technologien 2-3
Biotechnologie 2-4
Biochemie 2-3
Organische Chemie 3-4
Analytische Chemie 3-4
Mikrobiologie 2
15. Öko-Energietechnik
Mathematik II 4-6
Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 6-12
Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 6-13
16. Bioinformatik
Physiologie und Pathophysiologie 2-3
Grundlagen Biomedizinische Technik 7-8
Medizinische Informatik 1 4-5
Biosensoren und instrumentelle Analytik 2-3
Bildanalyse und Computergraphik 2-3
Datenbanken und Informationssysteme 2-3
Biosignalverarbeitung 2-3
17. Material- und Verarbeitungs-technik
Mathematik II 4-6
Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 7-13
Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 5-12
18. Verkehrstechnologien/Trans-portsteuerungssysteme
Mathematik II 4-6
Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 7-13
Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 5-12
19. InfoMed/Health Care Engineering
Mathematik 4-6
Chemie 2-4
Grundlagen Elektrotechnik 8-14
Biomedizinische Technik 4-8
Bioscience 2-4
20. Bioengineering
Mathematik 2
Physik 2
Physikalische Chemie 4-6
Biotechnologie 2
Biochemie 2-4
Organische Chemie 4-6
Analytische Chemie 4-6
21. Innovations- und Produkt-management
Mathematik II 4-6
Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 7-13
Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 5-12

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind unter Berücksichtigung der durch das Doktoratsstudium der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der durch das Doktoratsstudium der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 13

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0323 Sozialarbeit

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Bei Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 14

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0299 Multimedia und Softwareentwicklung

(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0309 Technisches Projekt- und Prozessmanagement

(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissen schaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0234 Baumanagement und Ingenieurbau
0336 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen
0298 Telekommunikation und Internettechnologie
0300 Industrielle Elektronik
0301 Innovations- und Technologiemanagement
0302 Wirtschaftsinformatik
0303 Informationsmanagement und Computersicherheit

(4) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der Abs. 1 und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.

(5) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 3 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(6) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 15

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0424 Soziale Arbeit

(2) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0230 Bank- und Finanzwirtschaft
0230 International Banking and Finance

(3) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.

(4) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Abs. 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(5) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 16

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0262 Telekommunikation und Medien/Digitale Medientechnologien
0328 Sportgerätetechnik/Sports-Equipment-Technology
0332 Technisches Umweltmanagement

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 17

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0260 Tourismus-Management

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 18

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0320 Informationstechnologien IT-Marketing
0322 Automatisierungstechnik – Wirtschaft

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 19

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0318 Innovationsmanagement

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 20

(1)Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0388 Projektmanagement und Organisation
0390 Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung
0392 Logistik und Transportmanagement

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden, Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt-umfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 21 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. Nr. 666/1996.

2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 282/1998.

3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Holztechnik und Holzwirtschaft“, BGBl. II Nr. 284/1998.

4. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 347/1999.

5. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. II Nr. 226/2002.

6. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Zugang für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zum Doktoratsstudium der Philosophie, BGBI. II Nr. 296/2002.

7. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 305/2002.

8. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 306/2002.

9. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 113/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2003.

10. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 142/2004.

11. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abänderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 290/2004.

12. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 311/2004.

13. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen, BGBl. II Nr. 144/2005.

14. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 303/2006.

15. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 326/2006.

16. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul- Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 370/2006.

17. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 238/2007.

18. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 239/2007.

19. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 252/2008.

20. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 253/2008.

21. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 241/2009.

22. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 242/2009.

23. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 287/2010.

24. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 288/2010.

25. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 336/2011.

26. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 9/2012.

27. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 87/2013.

28. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 357/2013.

29. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 320/2014.

30. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 381/2015.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.