(1) Die im § 6 Z 1 bis 3 angeführten Universitäten werden mit dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993. Diese Universitäten werden einerseits in ihre gleichnamige Nachfolgeuniversität und andererseits in die Medizinische Universität aufgespalten.
(2) Die im § 6 Z 4 bis 6 angeführten Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der Medizinischen Fakultät (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) der Universität des jeweiligen Standorts.
(3) Die im § 6 Z 7 bis 21 angeführten Universitäten sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 5 UOG 1993 oder Universität der Künste (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) gemäß § 6 Z 1 bis 6 KUOG.
(4) Die Universität Klagenfurt ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung der Universitäten Klagenfurt, Wien, Innsbruck und Graz – IFF.
(5) Die Universität für Bodenkultur Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Forschungsinstituts für Agrarbiotechnologie Tulln. Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteiligten Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basierend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 einen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag nicht zeitgerecht zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den von den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen.
(6) Die Universität Linz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Informationssysteme zur Unterstützung sehgeschädigter Studierender.
(7) Die Technische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Instituts für Technologie Management (ITM).
(8) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Interuniversitären Koordinationsstelle für Frauen- und Geschlechterforschung Graz.
(9) Die Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek für Physik.
(10) Die Medizinische Universität Wien ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Österreichischen Zentralbibliothek Medizin.
(11) Die Universität Graz ist die Gesamtrechtsnachfolgerin des Interuniversitären Universitäts-Sportinstituts in Graz.
Rückverweise
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 139 Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten
…kundzumachen. (3) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes einer Interuniversitären Einrichtung gemäß § 136 Abs. 4 bis 11 zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag (Stichtag) im…
§ 120 Gründungskonvent
… 2 sind die Angehörigen einer Medizinischen Fakultät nur für den Gründungskonvent jener Medizinischen Universität aktiv und passiv wahlberechtigt oder entsendungsfähig, die gemäß § 136 Abs. 2 die Gesamtrechtsnachfolgerin der betreffenden Medizinischen Fakultät ist. (4) Angehörige von Interuniversitären Einrichtungen sind für den Gründungskonvent jener Universität aktiv und passiv wahlberechtigt…
§ 140 Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten
…Universität über, welche die Nachfolgeeinrichtung der betreffenden Medizinischen Fakultät ist. (3) Das Eigentumsrecht am beweglichen und unbeweglichen Vermögen der teilrechtsfähigen Interuniversitären Einrichtungen gemäß § 136 Abs. 4 bis 11 geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem Tag des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes im Wege…