BundesrechtBundesgesetzeUniversitätsgesetz 2002VIII. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen5. Abschnitt Übertragung von Rechten und Vermögen§ 139

§ 139Übertragung der im Eigentum des Bundes stehenden Mobilien auf die Universitäten

In Kraft seit 01. Oktober 2002
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