BundesrechtBundesgesetzeUniversitätsgesetz 2002VIII. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen5. Abschnitt Übertragung von Rechten und Vermögen§ 140

§ 140Übertragung der im Eigentum teilrechtsfähiger Einrichtungen der Universitäten und Universitäten der Künste stehenden Immobilien, Mobilien und Rechte auf die Universitäten

In Kraft seit 01. Oktober 2002
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