RS0123699 – OGH Rechtssatz
Durch das Universitätsgesetz (UG) 2002 kam es zu einer Neuorganisation insoweit, als mit dem Zeitpunkt des Vollwirksamwerdens dieses Bundesgesetzes die in dessen §6 Z1bis3 angeführten Universitäten Gesamtrechtsnachfolgerinnen der jeweiligen gleichnamigen Universität (einschließlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten) wurden. Nach § 136 Abs 2 UG 2002 wurden die in § 6 Z 4 bis 6 angeführten medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck Gesamtrechtsnachfolgerinnen der medizinischen Fakultät der Universität des jeweiligen Standorts. Gemäß § 143 UG 2002 trat die volle Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes mit 1.1.2004 ein, sodass zu diesem Zeitpunkt jede Universität im Wege der Gesamtrechtsnachfolge alle Vermögenswerte und Schulden erwarb, die bereits bisher im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit einer Universität sowie deren teilrechtsfähigen Einheiten zustanden, aber auch die bis dahin im Eigentum der Republik gestandenen Vermögensgegenstände, die den Universitäten zur ausschließlichen Verwendung zugewiesen waren.