(1) Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist.
(2) Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des § 84 Patentgesetz.
Rückverweise
Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
§ 31
…Die rechtskräftige Beendigung des Eintragungsverfahrens (§ 28), weiters, sofern bereits eine Veröffentlichung stattgefunden hat, die rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 29) und des Berichtigungsverfahrens (§ 30) sind im Patentblatt zu veröffentlichen.…
§ 29
(1) Ein geschlossenes Eintragungsverfahren kann über Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel hervorkommen, aus denen sich ergibt, daß die Eintragung entgegen den Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und § 11 erfolgt ist. (2) Das Verfahren zu Abs. 1 richtet sich sinngemäß…