(1) Die Universitäten haben in Zusammenarbeit mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten erstmals zum 30. April 2018 dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine mittelfristige Gesamtplanung für die nächsten drei Jahre vorzulegen. Diese mittelfristige Planung ist alle drei Jahre zu aktualisieren. Bei diesen Planungen sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und des Rechtsträgers der betreffenden Krankenanstalt, die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Universität bzw. Krankenanstalt sowie für den Planungszeitraum bereits abgeschlossene Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 4 Z 3 UG) sind zu beachten.
(2) Die Tabellen laut Muster der Anlagen A bis F zu dieser Verordnung dienen der Unterstützung der Universitäten und der Rechtsträger der Krankenanstalten bei der jährlichen Budgetplanung und bei der Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes.
(3) Die Universitäten haben in Zusammenarbeit mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten die für die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes notwendigen Daten und Informationen für alle Organisationseinheiten ihres Klinischen Bereiches nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die für das Rechnungswesen der betreffenden Krankenanstalten jeweils geltenden Rechtsvorschriften sind dabei zu beachten.
(4) Die im Rahmen des Rechnungswesens der Krankenanstalten und der Universitäten verwendeten – und allenfalls bedarfsgerecht adaptierten und ergänzten – Kostenrechnungssysteme dienen der Unterstützung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 3.
(5) Jede Universität und die zuständigen Organe des Bundes einerseits sowie jeder Rechtsträger einer Krankenanstalt und die für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständige Gebietskörperschaft andererseits haben einander uneingeschränkt Einsicht in alle für die Budgeterstellung und für die Berechnung des Klinischen Mehraufwandes maßgebenden Unterlagen sowie in das Rechnungswesen einzuräumen, verlangte zusätzliche Auskünfte zu erteilen und die für die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes erforderlichen Daten zu übermitteln.
(6) Die Weitergabe der Daten, Unterlagen und Informationen gemäß Abs. 5 an die auf Seiten der Universität bzw. des Rechtsträgers der Krankenanstalt zuständigen Organe der Gebietskörperschaften zwecks Ausübung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungs-, Aufsichts- und Kontrollrechte ist zulässig.
(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Vereinbarungen über die Durchführung praktisch-medizinischen Unterrichts gemäß § 35 UG außerhalb des Klinischen Bereiches. Die Vereinbarung diesbezüglicher Vergütungen erfolgt nach Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit zwischen der Universität und dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt.
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