BundesrechtVerordnungenKMA-Verordnung§ 1

§ 1Geltungsbereich

In Kraft seit 01. Mai 2017
Up-to-date

(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 bestehenden Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet).

(2) Die §§ 3, 5 bis 8, 10 und 12 dieser Verordnung sind auf Universitäten gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden, soweit und solange für die Standorte dieser Universitäten eine Vereinbarung zwischen dem Bund oder der Medizinischen Universität (§ 29 Abs. 5 UG) einerseits und dem für die betreffende Krankenanstalt zuständigen Land bzw. Rechtsträger andererseits über Angelegenheiten des Klinischen Mehraufwandes gemäß § 55 Z 1 bzw. 2 KAKuG besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt der auf Grund der betreffenden Vereinbarung nach dem Stand vom 1. Juli 2016 für das Jahr 2016 zu leistende Betrag auch für die Folgejahre als Höhe des Kostenersatzes gemäß § 55 Z 2 KAKuG, solange sich nicht das Land für eine Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet. Der Bund oder das Land kann im letzten Jahr der Gültigkeit der bestehenden Vereinbarung die Aufnahme von Beratungen darüber verlangen, ob der seit dem Jahr 2016 jährlich geleistete Betrag auch weiterhin die Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG abdeckt und daher über den Zeitpunkt des Auslaufens der Vereinbarung hinaus als Abgeltungsbetrag zu leisten ist. Ergeben die Beratungen, dass dieser Jahresbetrag nicht mehr angemessen ist, kann eine Anpassung vereinbart werden.

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