§ 26 Beschluss — UbG
(1) Am Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Gericht über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluss ist in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Patienten zu verkünden, zu begründen und diesem möglichst verständlich zu erläutern.
(2) Erklärt das Gericht die Unterbringung für zulässig, so hat es hiefür zugleich eine Frist festzusetzen; diese darf drei Monate ab Beginn der Unterbringung nicht übersteigen.
(3) Erklärt das Gericht die Unterbringung für unzulässig, so ist diese sogleich aufzuheben, es sei denn, der Abteilungsleiter erklärt, dass er gegen den Beschluss Rekurs erhebt und das Gericht erkennt diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zu. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung lässt das Rekursrecht unberührt.
§ 30 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 30 Verfahren
… 3); 2. die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots oder zur Erstattung einer Mitteilung; 3. die Überprüfung der Angemessenheit des Preises des Pflichtangebots (§ 26 Abs. 5); 4. zivilrechtliche Sanktionen (§ 34). (4) Börsenotierte Gesellschaften (§ 2, § 27b, § 27c), der Bieter, gemeinsam mit…
§ 27e Angebote zur Beendigung der Handelszulassung
…gemäß § 38 Abs. 6 BörseG 2018 von keinen Bedingungen mehr abhängig ist. (7) Für den Preis des Angebots gilt § 26 mit der Maßgabe, dass der Preis weiters mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten fünf Börsetage vor…
§ 33 Besondere Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und zivilrechtliche Sanktionen
…der Bestimmungen des 2., 3. oder 5. Teils dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, insbesondere ob bei einem Pflichtangebot der angebotene Preis den gesetzlichen Vorschriften (§ 26) nicht entsprochen hat; 2. ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt oder nicht angeordnet wurde oder eine gebotene Mitteilung unterlassen wurde (§§ 22 bis…
§ 25 Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung
…ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung die übrigen Aktionäre nach dem GesAusG aus der Gesellschaft ausschließt, wenn die Abfindung nicht niedriger als der nach § 26 zu bietende Angebotspreis ist und auch dem höchsten Preis entspricht, der bis zur Eintragung dieses Beschlusses in das Firmenbuch vom Beteiligten für die entsprechenden Aktien…
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