9Ob310/99z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Unterbringungssache der Maria S*****, geboren am *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Erich Wahl, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Maria S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 27. Oktober 1999, GZ 21 R 478/99m-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Maria S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht geht mit seiner Entscheidung von einer klaren Rechtslage aus: Gemäß § 30 Abs 4 UbG sind die §§ 19 bis 29 UbG auch in Verfahren über eine weitere Unterbringung anzuwenden. Der von der Rekurswerberin angefochtene Beschluss des Erstgerichtes ist seinem Inhalt nach daher eine Entscheidung über die vorläufige (weitere) Zulässigkeit der Unterbringung iSd § 20 Abs 1 UbG und keine solche nach § 26 UbG. Der nach § 20 UbG ergangene Beschluss über die vorläufige Zulässigkeit ist aber nicht abgesondert anfechtbar (EvBl 1993/120).
Demgegenüber vermag die Rekurswerberin keine Rechtsfrage von der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung aufzuzeigen.