(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls herzustellen. § 140 Abs. 2 und 3 AußStrG ist anzuwenden.
(2) Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen zu vernehmen. Dem Patienten, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen.
(3) Das Gericht kann die mündliche Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. § 18 Abs. 2 AußStrG ist nicht anzuwenden.
ÜbG · Übernahmegesetz
§ 25 Anzeigepflicht bei kontrollierender Beteiligung
…besteht, wenn 1. bei Erlangen einer mittelbaren kontrollierenden Beteiligung (§ 22 Abs. 3) der Buchwert der unmittelbaren Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 25 vom Hundert des buchmäßigen Nettoaktivvermögens des die unmittelbare Beteiligung haltenden Rechtsträgers beträgt; 2. Aktien zu bloßen Sanierungszwecken oder zur Sicherung von Forderungen erworben werden; 3…
§ 37 In-Kraft-Treten
… Jänner 2018 in Kraft. (7) § 33 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. (8) § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 tritt mit 12. August 2022 in Kraft. (9…
§ 26a Überschreiten der gesicherten Sperrminorität
… 3). (4) Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Beteiligten das Ruhen der Stimmrechte ganz oder teilweise aufheben und stattdessen Bedingungen und Auflagen (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz) festlegen, sofern dadurch ein gleichwertiger Schutz der anderen Inhaber von Beteiligungspapieren gewährleistet ist.…
§ 22b Passive Kontrollerlangung
…Stimmrechtsbeschränkung. (3) Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Beteiligten das Ruhen der Stimmrechte ganz oder teilweise aufheben und statt dessen Bedingungen und Auflagen (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz) festlegen, sofern dadurch ein gleichwertiger Schutz der anderen Inhaber von Beteiligungspapieren gewährleistet ist. Das Ruhen der 30 vom Hundert übersteigenden…
UbG · Unterbringungsgesetz
§ 29
…neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck vom Patienten darf es sich auch durch ein Mitglied des Senates verschaffen. § 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Beschließt das Gericht zweiter Instanz, die Unterbringung für unzulässig zu erklären, so hat es, sofern die Unterbringung noch…
§ 38 Verfahren bei Beschränkungen und Behandlungen
…das Gericht den Vertreter des Patienten und den Abteilungsleiter zu laden; es kann auch einen Sachverständigen (§ 19 Abs. 3) beiziehen. § 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Die Entscheidung des Gerichtes ist in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden; sie ist nur auf Verlangen…
§ 38a Nachträgliche Überprüfung
…Abteilungsleiter zu laden. Es kann auch einen Sachverständigen beiziehen (§ 19 Abs. 3). Der Abteilungsleiter hat dem Gericht die Krankengeschichte vorzulegen. § 25 gilt entsprechend. (3) § 28 Abs. 1 gilt sinngemäß. Gegen den Beschluss, mit dem eine Unterbringung, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit, eine Einschränkung der…
Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission
Anl. 1
…10.700,-- zu erlegen. Dem Antrag ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen. 3.1. Für das Verfahren zur Prüfung einer Anzeige nach § 25 ÜbG ist vom Bieter eine Gebühr in der Höhe von EUR 10.700,-- zu entrichten. 3.2. Der Gebührenanspruch gemäß 3.1. entsteht zum Zeitpunkt, zu dem…
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