B807/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid vom 18. Juli 1986 erteilte die Tiroler Landesregierung gemäß §7 iVm §10 des Tiroler Schischulgesetzes, LGBl. 3/1981 (künftig: TSchG), H R die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der "Schischule Arlberg" mit dem Standort in St. Anton am Arlberg und dem Schischulgebiet des Gemeindegebietes von St. Anton am Arlberg auf die Dauer von 2 Jahren und gab unter Berufung auf §§7, 8, 9, 10 und 11 leg. cit. den Ansuchen von K S, F K, F N und H S um die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der genannten Schischule nicht statt.
Begründend wurde ausgeführt, daß alle fünf Bewerber die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sei zunächst zu prüfen gewesen, ob der bisherige Schischulleiter K S im unmittelbar vorangegangenen Bewilligungszeitraum die Schischule ordnungsgemäß geführt habe. Dessen Ansuchen sei im Hinblick auf näher bezeichnete Fehlleistungen und Pflichtverletzungen in den vergangenen Jahren jedoch nicht zu entsprechen gewesen, weil weiterhin eine ordnungsgemäße Führung der Schischule nicht gewährleistet erscheine. Unter den weiteren vier Bewerbern sei daher eine Auswahlentscheidung erforderlich geworden. Sowohl die Gemeinde und der Fremdenverkehrsverband als auch der Tiroler Schilehrerverband und der überwiegende Teil der Schilehrerschaft hätten sich für H R als neuen Leiter der Schischule Arlberg ausgesprochen. Die Landesregierung hätte keine Argumente finden können, die der Präferenz der anzuhörenden Gremien entgegengestanden wären. Da ein Schischulleiter bei der Führung der Schischule insbesondere auch das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr berücksichtigen bzw. fördern müsse, erscheine es zweckmäßig, jenem Bewerber den Vorzug zu geben, der vorrangig das Vertrauen der am örtlichen Fremdenverkehr Interessierten besitzt. H R werde sich jedoch in der im Schischulgesetz vorgesehenen 2-jährigen Probezeit zu bewähren haben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des K S, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsfreiheit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §7 Abs3 TSchG angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
3. Eine vom Bf. gegen den zitierten Bescheid an den VwGH gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 23. Feber 1987, Z86/10/0135-7, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:
"1.1. Gemäß §10 Abs2 TSchG ist die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zunächst auf die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Hat der Inhaber die Schischule ordnungsgemäß geführt, so ist ihm auf seinen Antrag die Bewilligung auf die Dauer von höchstens weiteren fünf Jahren zu erteilen. Ist weiterhin eine ordnungsgemäße Führung der Schischule durch den bisherigen Inhaber gewährleistet, so kann ihm die Bewilligung wiederholt auf die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren, ... erteilt werden. ...
1.2. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß der bisherige Bewilligungsinhaber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (ordnungsgemäße Führung der Schischule bzw. Gewährleistung der weiterhin ordnungsgemäßen Führung der Schischule; persönliche Voraussetzungen nach §8 Abs1 lita, c und d TSchG) einen Rechtsanspruch auf die neuerliche Erteilung einer Bewilligung hat (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 17. März 1986, Zlen. 86/10/0029, 0032, und Zl. 86/10/0031).
1.3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß die bel. Beh. dem Bf., dem schon zwei Mal ... die Bewilligung zum Betrieb der Schischule auf die Dauer von fünf Jahren erteilt worden war ..., die von ihm angestrebte neuerliche Bewilligung nur dann verweigern durfte, wenn eine 'ordnungsgemäße' Führung der Schischule durch ihn nicht 'weiterhin' gewährleistet war. Die bel. Beh. prüfte demnach zu Recht vorerst, d. h. bevor sie darüber befand, ob die Bewilligung zum Betrieb der in Rede stehenden Schischule einem der anderen Bewerber und gegebenenfalls welchem von ihnen erteilt werde, die Frage, ob der Bf. als der bisherige Bewilligungsinhaber, somit als derjenige, dem diese Eigenschaft im unmittelbar vorangegangenen (fünfjährigen) Bewilligungszeitraum zukam, in diesem Zeitraum die Schischule ordnungsgemäß geführt hat (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zlen. 86/10/0029, 0032). War diese Frage von der bel. Beh. - auf der Grundlage der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens - zu verneinen, so entsprach der daraus gezogene rechtliche Schluß, es sei eine weiterhin ordnungsgemäße Führung der Schischule durch den Bf. nicht gewährleistet, und schließlich die darauf beruhende Abweisung des Bewilligungsansuchens des Bf. dem Gesetz.
2.1. Der Bf. bekämpft die Abweisung seines Ansuchens zunächst mit der Behauptung, die bel. Beh. hätte im Hinblick darauf, daß er mit vier neuen Bewerbern die Erteilung einer Bewilligung beantragt habe, jedenfalls auch den 'Bedarf nach Schischulen in den betroffenen Gemeinden' zu prüfen gehabt, ...
2.2. Was die zuletzt geäußerte Meinung anlangt, so hält der VwGH an seiner im Erkenntnis vom 17. März 1986, Zlen. 86/10/0029, 0032, zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen, auf §6 Abs1 und 2 in Verbindung mit §10 Abs1 TSchG gestützten Rechtsansicht fest. Daß die bel. Beh. mit Rücksicht auf die Bewerbermehrheit die Frage des Bedarfes nach mehreren Schischulen hätte prüfen müssen, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen. Im Beschwerdefall war unbestrittenermaßen die eine für das 'Schischulgebiet des Gemeindegebietes von St. ...' zu vergebende Betriebsbewilligung neu zu erteilen. Die Frage einer allfälligen Bildung mehrerer Schischulgebiete aus dem Gebiet einer Gemeinde dies scheint dem Bf. offenbar vorzuschweben - ist im Grunde des §6 TSchG im Verordnungsweg zu lösen und hat mit der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer (für ein bestimmtes Gebiet) bestehenden Schischule nichts zu tun.
3.1. Als rechtswidrig wertet die Beschwerde, daß die bel. Beh. eine Bewilligung zur 'Errichtung' der Schischule erteilt habe. ...
3.2. Es trifft zu, daß das TSchG neben der Betriebsbewilligung nicht auch eine Errichtungsbewilligung vorsieht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Erteilung bzw. Versagung der Bewilligung zur 'Errichtung und zum Betrieb' der Schischule entspricht der Rechtslage nach dem Tiroler Schischulgesetz LGBl. Nr. 35/1962 ... Daß sich die bel. Beh. vorliegend dieser überholten Terminologie bedient hat, vermochte indes den Bf. nicht in subjektiven Rechten zu verletzen, ...
4.1. Der Bf. rügt ferner, daß die bel. Beh. eine Anhörung zur Frage der bisherigen bzw. künftigen ordnungsgemäßen Führung der Schischule durch ihn durchgeführt habe, obwohl sich das Anhörungsrecht gemäß §9 TSchG allein auf die Frage des Bedarfes und der persönlichen Voraussetzungen nach §8 Abs1 leg. cit. beziehe. ...
4.2. Mit seinem Einwand ... hat der Bf. den Wortlaut
des Gesetzes für sich. Allerdings resultiert daraus ... keine
Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides: Die bel. Beh. war
durch keine gesetzliche Vorschrift daran gehindert, die
Stellungnahmen ... als 'zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich' (vgl. §46 AVG 1950) zu betrachten und sie gemäß dieser Gesetzesstelle in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. ...
5.1. Nach Auffassung des Bf. hätte die bel. Beh. bei ihrer Entscheidung schärfer zwischen §7 und §10 Abs2 TSchG trennen müssen. ...
5.2. Soweit der Bf. damit (nochmals) zum Ausdruck bringt, die bel. Beh. wäre ... gehalten gewesen, der Frage nachzugehen, ob eventuell Bedarf nach mehreren Schischulen ... vorhanden sei, so wird auf die Ausführungen unter II. 2.2. verwiesen. ...
6.1. Für den Bf. 'stellt sich die Frage', warum die Behörde - bei Zutreffen der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides - 'nicht schon längst ein Entzugsverfahren nach §13 leg. cit. (gemeint: TSchG) eingeleitet hat'.
6.2. Dieser Einwand ist nicht zielführend. Aus dem Umstand, daß die bel. Beh. ... nicht sofort die schärfste Maßnahme, nämlich die des Entzuges der Schischulbewilligung ergreift, läßt sich keineswegs ableiten, daß die Behörde treffen die Voraussetzungen hiefür zu - rechtens nicht die Erteilung einer neuerlichen Bewilligung zum Betrieb der Schischule versagen dürfte.
...
7.1. ...
7.2. ... Hinsichtlich der Frage aber, ob die Bewilligung einem Mitbewerber, und wenn ja, welchem von ihnen erteilt wird, stand dem Bf. dann kein Mitspracherecht zu, wenn er für die neuerliche Verleihung der Bewilligung nicht in Betracht kam (vgl. auch dazu das mehrfach zitierte Erkenntnis Zlen. 86/10/0029, 0032).
..."
4. Ausgehend davon, daß der VwGH mit dem eben wiedergegebenen Erkenntnis das gesetzmäßige Vorgehen der bel. Beh. bestätigt hat, könnte die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nur vorliegen, wenn sich der angefochtene Bescheid auf eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage stützen sollte oder dem Gesetz ein gleichheitsoder sonst verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden wäre. All dies ist jedoch nicht der Fall.
4.1. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des TSchG lauten - im wesentlichen - wie folgt:
"Zweiter Abschnitt
Schischulen
§5 Aufgaben
Den Schischulen ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§3 und 4, die erwerbsmäßige Unterweisung von Personen in den Fertigkeiten des alpinen und des nordischen Schilaufes sowie des Schibobfahrens vorbehalten. Im Rahmen des Schischulunterrichtes haben die Schischulen durch Aufklärung über richtiges Verhalten im Schigelände und über alpine Gefahren zur Hebung der Sicherheit im Schilauf beizutragen.
§6 Schischulgebiet
(1) Das Gebiet einer Gemeinde bildet in der Regel ein Schischulgebiet.
(2) Wenn es wegen der örtlichen Lage der Fremdenverkehrsbetriebe im Verhältnis zum vorhandenen Übungsgebiet, wegen der besonderen geographischen Lage eines Gebietes oder wegen des Ausmaßes des Fremdenverkehrs erforderlich und der besseren Betreuung der Gäste in der Schischule dienlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung
bilden.
(3) Ändern sich die für die Bildung eines Schischulgebietes maßgeblichen Verhältnisse durch die Errichtung von Fremdenverkehrsbetrieben, durch die Ausweitung der Privatzimmervermietung, durch die Erschließung von neuem Übungsgelände oder durch eine Veränderung in der Nachfrage der Gäste nach Leistungen der Schischule, so hat die Landesregierung unter Beachtung der Grundsätze des Abs2 durch V die bestehenden Schischulgebiete zu ändern.
(4) Vor der Erlassung einer V nach dem Abs2 oder 3 sind die beteiligten Gemeinden und Fremdenverkehrsverbände sowie der Tiroler Schilehrerverband (§28) zu hören. Den von einer Änderung der Schischulgebiete betroffenen Inhabern einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Das Inkrafttreten einer V über eine Änderung von Schischulgebieten ist frühestens mit dem 1. Juli und spätestens mit dem 1. September eines Jahres festzusetzen.
§7 Bewilligung
(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung kann nur
a) natürlichen Personen oder
b) Körperschaften öffentlichen Rechtes
erteilt werden.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und der Bewerber, bei Körperschaften öffentlichen Rechtes der zu bestellende Geschäftsführer, die persönlichen Voraussetzungen (§8) erfüllt.
§8 Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule darf nur Personen erteilt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b) das 22. Lebensjahr vollendet haben,
c) die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,
d) körperlich und geistig geeignet sind,
e) die fachliche Befähigung und eine angemessene praktische Betätigung nachweisen.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
§9 Anhörungspflicht
(1) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule die Gemeinde (Gemeinden) des Schischulgebietes, den zuständigen Fremdenverkehrsverband (die zuständigen Fremdenverkehrsverbände) und den Tiroler Schilehrerverband zur Frage des Bedarfes und zur Frage der persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers (Geschäftsführers) innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.
(2) Wurde das Vorliegen des Bedarfes oder der persönlichen Voraussetzungen eines Bewerbers (Geschäftsführers) entgegen der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme einer Gemeinde oder eines Fremdenverkehrsverbandes als gegeben angenommen oder wurde eine Gemeinde oder ein Fremdenverkehrsverband über das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht gehört, so steht ihnen das Recht der Beschwerde an den VwGH gemäß Art131 Abs2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu.
§10 Umfang der Bewilligung
(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist für einen bestimmten Standort innerhalb eines Schischulgebietes zu erteilen.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist zunächst auf die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Hat der Inhaber die Schischule ordnungsgemäß geführt, so ist ihm auf seinen Antrag die Bewilligung auf die Dauer von höchstens weiteren fünf Jahren zu erteilen. Ist weiterhin eine ordnungsgemäße Führung der Schischule durch den bisherigen Inhaber gewährleistet, so kann ihm die Bewilligung wiederholt auf die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren, längstens aber bis zum 1. Mai des auf die Vollendung des dem 65. Lebensjahr folgenden Jahres erteilt werden. Die wiederholte Erteilung einer Bewilligung ist nur auf Antrag und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §8 Abs1 lita, c und d zulässig.
(3) ...
§11 Pflichten des Inhabers einer Schischule
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Mit Schülern einer Schischule darf das Schischulgebiet einer anderen Schischule zur Unterweisung in den Fertigkeiten des alpinen und des nordischen Schilaufes sowie des Schibobfahrens nur dann aufgesucht werden, wenn dadurch der planmäßige Betrieb dieser Schischule auf dem vorhandenen Übungsgelände nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber der Schischule hat dem Inhaber der im aufzusuchenden Schischulgebiet bestehenden Schischule spätestens einen Tag vorher die Dauer des Aufenthaltes und die Anzahl seiner Schüler sowie das vorgesehene Übungsgebiet und die Art des Unterrichtes mitzuteilen. Entstehen zwischen den Inhabern der beiden Schischulen Meinungsverschiedenheiten über eine mögliche Beeinträchtigung des planmäßigen Betriebes der im aufgesuchten Schischulgebiet bestehenden Schischule und kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr und eine geordnete Unterweisung der Schüler der Schischule mit Bescheid das Aufsuchen des fremden Schischulgebietes näher zu regeln (zeitliche, örtliche und gruppenmäßige Beschränkungen, Festlegung von Treffpunkten und dergleichen).
(5) Die Werbung und die Aufnahme von neuen Schülern innerhalb eines fremden Schischulgebietes ist nicht zulässig.
(6) ...
§12 Schischultarife
...
§13 Entzug der Bewilligung
...
§14 Erlöschen der Bewilligung
..."
4.2. Der VfGH hat zwar mit Beschluß vom 16. Juni 1987 B811/86 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §6, der Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs3 des §7, des Abs1 des §10, sowie der Abs4 und 5 des §11 TSchG gemäß Art140 Abs1 B-VG eingeleitet, weil er das Bedenken hegt, daß sich aus diesen Bestimmungen ein legistisches Konzept ergibt, das mit dem in Art6 StGG gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung nicht vereinbar sei. Diese in Prüfung gezogenen Bestimmungen wurden jedoch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, soweit dieser den Bf. betrifft, nicht angewendet. Der VfGH ist mit dem VwGH (s. dessen Ausführungen in den Punkten 1.2. und 7.2. im Erkenntnis vom 23.2.1987) der Ansicht, daß sich die auf Abweisung des Ansuchens des Bf. abzielenden Ausführungen inhaltlich ausschließlich auf §10 Abs2 TSchG stützen. Die mit Beschluß vom 16. Juni 1987 B811/86 in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen waren aber auch bei Abweisung des Ansuchens des Bf. nicht anzuwenden. Soweit im angefochtenen Bescheid - undifferenziert - auf die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen verwiesen wird, betrifft dies ausschließlich die Neubewerber für die Schischulbewilligung.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den im Fall des Bf. somit allein maßgeblichen Abs2 des §10 TSchG wurden weder vorgebracht noch sind solche bei Beratung des Beschwerdefalles im Gerichtshof entstanden. Ebensowenig wurde dieser Bestimmung von der bel. Beh. ein verfassungswidriger Inhalt beigemessen.
5. Bei diesem Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.