(1) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes.
(3) Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach § 14 Abs. 4, finden keine Anwendung auf
1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte;
2. die dienstliche Tätigkeit
a) der Militärtierärztinnen und Militärtierärzte,
b) der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte,
c) des tierärztlichen Universitätspersonals an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
d) der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften, sofern diese nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind,
e) der tierärztlichen Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Wird von Personen neben den obgenannten Tätigkeiten der tierärztliche Beruf auch noch freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so unterliegt diese Berufsausübung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 5 Befugnis zur Berufsausübung
…2. die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist. Dies gilt auch für die im § 3 Abs. 3 genannten Tierärzte. (2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ …
TÄKamG · Tierärztekammergesetz
§ 9 Kammermitglieder
…alle Tierärztinnen und Tierärzte, die 1. in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind, 2. den tierärztlichen Beruf (§ 14 TÄG) ausüben, 3. ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und 4. nicht gemäß Abs. 3 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind. Weiters Tierärztinnen und Tierärzte…
§ 10 Rechte und Pflichten der Kammermitglieder
…Anspruch auf berufsbezogene Beratung. (2) Die ordentlichen Kammermitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks aktiv und passiv wahlberechtigt. (3) Außerordentliche Kammermitglieder sind berechtigt, 1. das offizielle Publikationsorgan der Tierärztekammer zu beziehen und 2. weiterhin ihren Tierärzteausweis zu führen. (4) Die Kammermitglieder haben alle für…
TAG · Archivgesetz, Tiroler
§ 7 § 7
…1) Die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen haben zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht entweder ein eigenes Archiv einzurichten oder ihr Archivgut dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde…
§ 5 § 5
…1) Unterlagen, die bei den im § 3 Abs. 2 lit. a, b und c genannten Stellen anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den…
§ 10 § 10
…so sind von den Benützern dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Für die Benützung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse kann ein angemessener Kostenersatz verlangt werden. (3) Das Recht zur Benützung von öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn a) die Geheimhaltung aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der…