§ 95 Landespolizeidirektionen. — StVO 1960
(1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn,
b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a,
c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101),
d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b,
e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59),
f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64),
g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86),
h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt.
(1a) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
(1b) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegen der Landespolizeidirektion die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Handhabung der Verkehrspolizei und die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich
1. der Übertretungen der Verbote des § 52 lit. a Z 1, 2, 6a, 7a oder 7f und des Gebotes des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 oder 4a,
2. der Benützung der dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a oder 26a oder
3. der Benützung der Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 53 Abs. 1 Z 24 und 25,
sofern die Übertretung aufgrund einer automationsunterstützten Zufahrtskontrolle gemäß § 98h festgestellt wurde.
(1c) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine automationsunterstützte Zufahrtskontrolle gemäß § 98h nur dann zulässig, wenn eine Rückübertragung gemäß Abs. 1b bereits erfolgt ist.
(2) Die Landespolizeidirektionen dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3) übertragen.
(3) Die Landespolizeidirektionen haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 94d StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 94d Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3), 12. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt, 13. die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen), 14. die Erlassung von Verordnungen…
§ 100 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.
…und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden. (9) Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher gemäß § 95 von Landespolizeidirektionen vollzogen wurden, auf Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch die Rückübertragung…
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