StVO 1960
Gliederung
(1) Wer als Lenker eines Fahrzeuges wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes bestraft oder ermahnt (§ 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) wurde, kann von der Behörde seines Hauptwohnsitzes durch Bescheid zur Teilnahme an einem von ihr abzuhaltenden Verkehrsunterricht bis zu einer Gesamtdauer von sechs Stunden verpflichtet werden, wenn sein Verhalten im Straßenverkehr insbesondere mit Rücksicht auf wiederholte Beanstandungen vermuten läßt, daß er die Verkehrsvorschriften nicht beherrscht.
(2) Zur Teilnahme am Verkehrsunterricht kann der Lenker eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch dann verpflichtet werden, wenn er lediglich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 99 Abs. 6 lit. c von der Verwaltungsbehörde nicht bestraft wird.
(3) Der Verkehrsunterricht kann auch an Sonn- oder Feiertagen abgehalten werden, darf aber an solchen Tagen nicht länger als zwei Stunden dauern. Die Bestimmung des § 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist anzuwenden.
Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte und CBE-Delikte 2026
§ 1 § 1
…XII - mit Ausnahme der §§ 5 bis 5b sowie der §§ 99a bis 99d - iVm §§ 99, 100 und 101 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 , BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen…
§ 2 § 2
…2 und 6, § 76d Abs. 4 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide; 2. Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 und 2 KDV 1967 iVm…
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