StVO 1960
Gliederung
XII. ABSCHNITT. Behörden und Straßenerhalter.
§ 97a § 97a. Sicherung des Schulweges.
(1) Die Behörde kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leitung eines Kindergartens oder einer Schule geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des Abs. 3 betrauen; sie hat den betrauten Personen einen Ausweis, aus dem die Betrauung hervorgeht, auszufolgen.
(2) Die betrauten Personen sind mit einem geeigneten Signalstab sowie mit einer gut wahrnehmbaren Schutzausrüstung auszustatten, die sie während der Verkehrsregelung zu tragen haben. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die Ausführung, Beschaffenheit, Farbe und sonstige zur Wahrnehmbarkeit erforderlichen Eigenschaften des Signalstabes und der Schutzausrüstung sowie den Inhalt und die Form des Ausweises zu bestimmen.
(3) Die betrauten Personen dürfen durch deutlich erkennbare Zeichen mit dem Signalstab die Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern, um Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Die betrauten Personen dürfen diese Verkehrsregelung nur an Straßenstellen, an denen der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt wird, und nur ausüben
a) in der unmittelbaren Umgebung von Gebäuden, in denen Schulen, die von Kindern unter 15 Jahren besucht werden, oder Kindergärten untergebracht sind, aber nur auf Fahrbahnstellen, die von Kindern in der Regel auf dem Schulweg (Weg zum oder vom Kindergarten) überquert werden, oder
b) als Begleitung von geschlossenen Kindergruppen.
(4) Den Anordnungen (Abs. 3) der betrauten Personen ist Folge zu leisten.
Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte und CBE-Delikte 2026
§ 2 § 2
…2 und 6, § 76d Abs. 4 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide; 2. Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 und 2 KDV 1967 iVm…
§ 176 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 176 Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle.
…Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bzw. Betriebsvertretung; 10. in Ausübung der den mit der Sicherung des Schulweges betrauten Personen im Sinne des § 97a der Straßenverkehrsordnung 1960 obliegenden Pflichten; 11. bei Tätigkeiten im Rahmen der Schülermitverwaltung bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse im Sinne der §§ 58, 59, 64 und 65 des Schulunterrichtsgesetzes…
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