B329/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wohl deckt sich das Gebiet der Gemeinde Wien mit dem Landesgebiet.
Allein das Ortsgebiet deckt sich nicht mit den Gemeindegrenzen, sondern bezeichnet nur gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960 das Staßennetz innerhalb der Richtzeichen Ortstafel und Ortsende (§ 53 Z 17 a und b, verbautes Gebiet) . Das Gebiet der Stadt Wien bildet einen einzigen Verwaltungsbezirk. Verordnungen betreffend das Gebiet der Stadt Wien gehen also nicht über den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde hinaus. Sie zu erlassen ist somit die Landesregierung gemäß § 94 Abs. 1 lit. b StVO 1960 nicht zuständig, weil ihre Zuständigkeit nur dann gegeben ist, wenn nicht die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß lit. c vorliegt.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verordnung des Wiener Magistrates vom 12. Juni 1961, Zl. M.Abt. 70-II/69/61, betreffend das Verbot des Parkens auf Fahrbahnen mit Straßenbahngleisen im Ortsgebiet von Wien, soweit sie die Verkehrsfläche vor dem Hause Schwarzenbergplatz Nr. 11 betrifft.