JudikaturVfGH

B546/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1963

Gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 lit. a und c StVO 1960 bestehen keine Bedenken in der Richtung, daß sie eine dem Art. 18 B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation enthalten. Sowohl der Inhalt der Verordnung als auch die Voraussetzungen, unter denen sie zu erlassen ist, sind allein schon durch § 43 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 52 Z 13 StVO 1960 ausreichend umschrieben.

Sind die im Gesetz verwendeten sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffe geeignet, als Maßstab für die Prüfung der Verordnung am Gesetzesinhalt zu dienen, bestehen keine Bedenken, daß sie eine dem Art. 18 B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation enthalten.

Die Vorschriften der StVO über die Straßenverkehrszeichen sind bereits jetzt anwendbar, obwohl der BM für Handel und Wiederaufbau eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 StVO 1960 bisher nicht erlassen hat.

Enthält eine verwaltungsbehördliche Anordnung den an die Allgemeinheit gerichteten Befehl, in einer bestimmten Straße nicht zu parken, so ist die Anordnung eine Verordnung. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verordnung nicht durch Verlautbarung ihres Textes, sondern durch die Anbringung entsprechender Verbotszeichen kundgemacht worden ist. Wird ein durch Verordnung verfügtes Parkverbot durch ein Verbotszeichen kundgemacht, das dem § 52 Z 13 und dem § 48 in Verbindung mit den sonstigen einschlägigen Stellen des Gesetzes entsprechend ausgeführt und dem Gesetz - im besonderen auch der Vorschrift des § 51 - entsprechend aufgestellt ist, so ist damit allen Personen gegenüber, die sich danach zu richten haben, deutlich ausgedrückt, daß eine von einer gemäß § 94 StVO 1960 zuständigen Behörde erlassene Anordnung des im § 52 Z 13 leg. cit. umschriebenen Inhaltes besteht. Die Verfassung enthält keine Vorschrift des Inhaltes, daß die Kundmachung einer Verordnung nur durch Verlautbarung des Wortlautes, mit dem ihr Inhalt umschrieben wird, erfolgen dürfe. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß die Anbringung der Verbotszeichen nicht durch behördliche Organe vorgenommen wird. Die Verfassung fordert nicht, daß die technische Durchführung der Kundmachung durch Organe der Behörde vorzunehmen ist. Es ist daher von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, daß die Straßenverkehrszeichen, durch die die im § 43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. kundgemacht werden, durch einen privaten Unternehmer angebracht werden.

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