Der Ausspruch, daß die Verordnung betreffend Schienenparkverbot, Amtsblatt der Stadt Wien 50/1961, wegen fehlerhafter Kundmachung bis zum 26. Jänner 1968 gesetzwidrig war, schließt nicht aus, daß ihr auch noch nach diesem Zeitpunkt eine Gesetzwidrigkeit anhaftet.
Die Verordnung des Wiener Magistrates vom 12. Juni 1961, Z. MA 70-II/69/61, betreffend das Verbot des Parkens auf Fahrbahnen mit Straßenbahngleisen im Ortsgebiet von Wien, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien 50/1961, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung enthält, soweit nicht besondere Ausnahmen festgelegt sind, ein Parkverbot für alle Fahrbahnen im Ortsgebiet von Wien, auf denen sich Straßenbahngleise befinden. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen Bundesstraßen und Straßen anderer rechtlicher Qualifikation, ebenso nicht zwischen Straßen, die für den Durchzugsverkehr besondere Bedeutung haben und Straßen mit bloß innerörtlicher Bedeutung. Unter dem Gesichtspunkt der durch die B-VGNov. 1962, BGBl. 205/1962, mit 31. Dezember 1965 in Kraft getretenen Neuorganisation der Gemeindeverwaltung schien dem VfGH die Annahme gerechtfertigt, daß die Verordnung sowohl Angelegenheiten der überörtlichen Straßenpolizei (vgl. dazu auch Slg. 5430/1966, 5784/1968) als auch der örtlichen Straßenpolizei regelt. Unter diesem Gesichtspunkt läßt die Verordnung eine Trennung ihres Inhaltes im Hinblick auf die beiden Bereiche der örtlichen und der überörtlichen Straßenpolizei nicht zu. Eine solche Trennbarkeit schien dem VfGH aber für die Vollziehung der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf den hiebei gegebenen Instanzenzug, sowie für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung unerläßlich zu sein, da seit dem 31. Dezember 1965 für die Besorgung von Aufgaben in den Bereichen der örtlichen und der überörtlichen Straßenpolizei verschiedene Behörden zuständig sind. Die Bedenken gingen nun dahin, daß die Verordnung seit dem 31. Dezember 1965 wegen des nicht trennbaren Inhaltes gegen rechtsstaatliche Erfordernisse (vgl. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG}) verstoße, wobei allerdings ausdrücklich bemerkt wurde, daß sich diese Bedenken nicht auf die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes auf Grund der Verordnung bezögen, denn diese ist von der Grundmaterie der Straßenpolizei getrennt für sich zu betrachten und gehört nicht zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (vgl. Slg. 5579/1967) .
Die Verordnung des Wiener Magistrates vom 12. Juni 1961 (Schienenparkverbot) kann zwar seit der Neuregelung der Zuständigkeiten durch die 3. StVONov., BGBl. 209/1969, nur von den Autoritäten geändert oder aufgehoben werden, die nach der Neuregelung hiefür zuständig sind. Die Gesetzmäßigkeit der in Übereinstimmung mit der früheren Zuständigkeitsregelung erlassenen Verordnung (die damalige Gesetzeslage ist nicht mehr geltendes Recht und daher vom VfGH nicht mehr überprüfbar; vgl. die ständige Rechtsprechung seit dem Erk. Slg. 1413/1931, z. B. Slg. 5277/1966, 5346/1966, 5620/1967, 5717/1968) wird jedoch durch die Neuregelung der Zuständigkeiten nicht berührt. Denn die Frage, ob eine Verordnung rechtmäßig zustandegekommen ist, kann nur nach dem Zeitpunkt ihrer Erlassung beurteilt werden (vgl. Slg. 3364/1958) .
Auch die Vollziehung der Verordnung obliegt den nach der Neuregelung der Zuständigkeiten hiezu berufenen Autoritäten. Welche dies sind, ist durch Auslegung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ermitteln (vgl. Slg. 6054/1969) . Wenn die Vollziehung nunmehr anderen Autoritäten obliegt als zur Zeit der Erlassung der Verordnung, wird dadurch die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht berührt. Die im § 4 der Verordnung für die Ahndung von Verwaltungsübertretungen der Bundespolizeibehörde eingeräumte Zuständigkeit kann durch die Neuregelung der Organisation der Gemeindeverwaltung deshalb nicht verändert worden sein, weil die Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes nicht zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gehört (vgl. Slg. 5579/1967) .
In der Behebung des Kundmachungsmangels der Verordnung über das Schienenparkverbot liegt keine Neuerlassung der Verordnung; dann ist die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung des Wr. Magistrates vom 12. Juni 1961 nicht durch die Neuregelung der Organisation der Gemeindeverwaltung berührt worden. Daraus ergibt sich: Auch im Falle, daß die Verordnung sowohl Angelegenheiten der überörtlichen als auch der örtlichen Straßenpolizei regelt, kann dies so lange nicht zu einer Gesetzwidrigkeit der Verordnung führen, als nicht eine Änderung oder Aufhebung der Verordnung vorgenommen wird.
Erst dann wird die Frage bedeutsam, welche Autorität im Zeitpunkt einer solchen Maßnahme zuständig ist, insbesondere inwieweit die Maßnahme als eine Angelegenheit aus dem Bereich der Landesvollziehung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG}) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist.
Auf Grund der B-VGNovelle, BGBl. 205/1962, ist mit 31. Dezember 1965 eine Neuorganisation der Gemeindeverwaltung in Kraft getreten, gemäß der die Aufgaben der örtlichen Straßenpolizei der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet sind (Gesetz vom 29. Oktober 1965, Wiener LGBl. 26/1965, Art. I Z 75, jetzt Wr. Stadtverfassung, LGBl. 28/1968, § 76 Z. 4) . Durch die völlige Neuordnung des Gemeinderechtes mit 31. Dezember 1965 ist allen dieser Neuordnung nicht entsprechenden Zuständigkeitsregelungen derogiert worden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Zuständigkeiten von anderen als Gemeindeorganen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. Slg. 6054/1969) . Es sind also die Bestimmungen des § 94 StVO 1960, soweit sie den neuen Verfassungsnormen über die Organisation der Gemeindeverwaltung nicht entsprachen, durch inhaltliche Derogation abgeändert worden. Sodann hat die 3. StVO-Nov., BGBl. 209/1969, durch Art. I Z 46 bis 48 mit Wirkung grundsätzlich vom 1. Oktober 1969 eine Neuregelung der Zuständigkeiten (§§ 94 und 95 StVO 1960) gebracht.
Wie der VfGH schon im Erk. Slg. 5824/1968 ausgesprochen hat, ist den Bestimmungen des § 44 Abs. 4 StVO 1960 nur dann entsprochen, wenn ihnen an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen wird, an denen Ortstafeln anzubringen sind. Damit ist gesagt, daß eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, mangelhaft ist und daher eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet ist. Nicht aber ist aus dieser Aussage abzuleiten, daß die Behebung des Kundmachungsmangels einer Neuerlassung der Verordnung gleichkommt.
Die Besonderheit der sich auf ein Ortsgebiet erstreckenden Verordnung nach § 44 Abs. 4 StVO 1960 liegt darin, daß erst eine Summe von einzelnen Kundmachungsakten die Gesamtkundmachung der eine Einheit bildenden Verordnung bedeutet. Diese Besonderheit führt zu der Auslegung, in der Behebung von Mängeln eines oder mehrerer einzelner Kundmachungsakte wie auch in der Vornahme zusätzlich erforderlich werdender einzelner Kundmachungsakte (z. B. bei Entstehen neuer Ortseinfahrten) nicht eine neue Gesamtkundmachung zu sehen und darin nicht eine Neuerlassung der Verordnung zu erblicken. Es ist dabei zu beachten, Daß bei solchen Kundmachungsakten gemäß § 44 Abs. 4 letzter Satz StVO 1960 die überdies erforderliche ortsübliche Verlautbarung der Verordnung unberührt bleibt und nicht wiederholt wird. Die gleiche Überlegung liegt dem Erk. Slg. 5824/1968 zugrunde. Hätte der VfGH damals der Behebung des Kundmachungsmangels die Bedeutung einer Neuerlassung der Verordnung beigemessen, dann hätte er nicht den Rechtsstandpunkt vertreten können, daß die Verordnung "in der Vergangenheit gesetzwidrig war und später gesetzmäßig geworden ist" , denn dieser Rechtsstandpunkt setzt den ununterbrochenen Bestand der Verordnung voraus.
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