JudikaturVfGH

V19/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1968

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12. März 1964, Zl. 16 A 12/17-1963, mit welcher gemäß § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 lit. c StVO 1960 für das Teilstück der Waxeneggerstraße zwischen dem Hause Anger Nr. 25 und der Gemeindegrenze eine Gewichtsbeschränkung auf 6 t verfügt wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Entgegen der Vorschrift des § 43 Abs. 8 StVO 1960 ist weder der betroffenen Gemeinde noch der gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei der Bestimmung des § 43 Abs. 8 StVO 1960 um eine zwingende Voraussetzung für das gesetzmäßige Zustandekommen einer solchen Verordnung.

Das Interesse einer Berufsgruppe wird jedenfalls dann berührt, wenn durch die Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes erschwert oder gar unterbunden wird.

Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Anordnung einer Gewichtsbeschränkung (§ 94 Abs. 1 lit. c Z 4 StVO 1960, i. d. F. der StVO-Novelle 1964, BGBl. Nr. 204) ?

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