JudikaturVfGH

G158/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2012

Abweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des §66 Abs1 zweiter Satz StVO 1960.

Denkmögliche Anwendung der Bestimmung im angefochtenen Umfang; untrennbare Einheit des Regelungsgegenstandes betr Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze wegen des sachlichen Zusammenhanges.

Kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip und das daraus erfließende Bestimmtheitsgebot.

Erhaltungspflicht desjenigen, der ein Fahrrad, einen Fahrradanhänger oder einen Kindersitz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zum Einsatz bringt, im Sinne der geprüften Bestimmung, nicht zB des Händlers oder Importeurs (siehe auch die den Lenker eines Fahrzeuges betreffende Strafbestimmung des §99 Abs3 lita StVO 1960).

Keine Kompetenzwidrigkeit.

Zulässigkeit einer Qualifizierung der Ausstattungsmerkmale nicht motorbetriebener Fahrzeuge unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als straßenpolizeiliche Regelungen (vgl die zitierte Judikatur zur Abgrenzung des Kompetenztatbestandes "Kraftfahrwesen" von jenem der "Straßenpolizei").

Straßenpolizeiliche Zwecke, Abwehr von Gefahren, die spezifisch aus der Verwendung von Fahrrädern im Verkehr auf öffentlichen Straßen herrühren; Fahrräder im Straßenverkehr schwerer wahrnehmbar als Autos; Benützung von Fahrrädern nahezu lautlos; daher wesentliche Bedeutung der Ausstattung von Fahrrädern und Fahrradanhängern mit reflektierenden oder leuchtenden Einrichtungen; auch Ausstattungsvorschriften für Fahrradanhänger und Kindersitze zwecks sicherer Verwendung im Straßenverkehr.

§66 Abs1 StVO 1960 verfolgt also ganz allgemein den Zweck, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und dient damit zweifellos dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis aller Straßenbenützer; nach Regelungsgegenstand, Regelungsinstrumentarium und Regelungszweck daher Zuordnung zum Kompetenztatbestand "Straßenpolizei".

Rückverweise