StVO 1960
Gliederung
II. ABSCHNITT. Fahrregeln.
§ 13 § 13. Einbiegen, Einfahren und Ausfahren.
(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen.
(2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes ergibt.
(2a) Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen.
(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.
Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte und CBE-Delikte 2026
§ 2 § 2
…2 und 6, § 76d Abs. 4 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide; 2. Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 und 2 KDV 1967 iVm…
Fiakergesetz
§ 5 Eignung der Lenker
… 5 (1) Die Unternehmer dürfen als Lenker der Fuhrwerke nur Personen einsetzen, die über folgende Voraussetzungen verfügen: a) die erforderlichen Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie über den Umgang mit Pferden im Sinne des Abs. 2; b) die Berechtigung zum Lenken von Fuhrwerken, insbesondere auch im Sinne des Abs…
Rückverweise