Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des G L in W, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, gegen die Bescheide 1. der Wiener Landesregierung vom 4. Jänner 1988, Zl. MA 70 10/2618/87/Str, 2. des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Jänner 1988, Zl. Zl. MA 70 10/2617/87/Str, beide betreffend Zurückweisung von Berufungen, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeergänzung und den mit ihr vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden vom 29. Oktober 1987 sowohl wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO 1960 als auch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. b KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, sowie daß die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene (als „Einspruch“ bezeichnete) Berufung mit den nunmehr mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden, und zwar der Wiener Landesregierung hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Landeshauptmannes von Wien hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde (welche hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zur hg. Zl. 88/02/0025 und hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zur hg. Zl. 88/02/0026 protokolliert wurde) erwogen:
Die angefochtenen Bescheide wurden gleichlautend damit begründet, daß die schriftliche Berufung des Beschwerdeführers entgegen der (gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG 1950 und trotz eines diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe.
Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde den Inhalt seiner Berufung wortwörtlich wieder („Ich erhielt ihre Strafverfügung vom 29.10.1987 am 19.1.1987 und erhebe innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist gegen diese Strafverfügung Einspruch. Nach Akteneinsicht werde ich dazu Stellung nehmen.“) und bestreitet auch nicht, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 29. Oktober 1987 gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen habe. Er macht ausschließlich geltend, daß es sich bei dem bestehenden Mangel lediglich um ein Formgebrechen gehandelt habe, dessen Behebung die belangten Behörden im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 hätten veranlassen müssen. Damit ist aber der Beschwerdeführer nicht im Recht, hat er doch die Bestimmung des § 61 Abs. 5 leg. cit., in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982, übersehen, wonach (nur) dann, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3) gilt. Die Zurückweisung der Berufung entsprach daher dem Gesetz (vgl. unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0099, und die dort angeführte weitere Judikatur).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde zur Gänze gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den (zu den hg. Zlen. AW 88/02/0007, 0008 protokollierten) Antrag des Beschwerdeführers, in beiden Fällen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. Mai 1988
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