§ 2 § 2 — Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte und CBE-Delikte 2026
Rückverweise
Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird, sofern es sich um Verkehrsdelikte mit Auslandsbezug (CBE-Delikte - Cross Border Enforcement-Delikte) im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/3237, ABl. L 2024/3237, 30.12.2024, handelt, in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen:
1.Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. a, § 52 lit. a Z 10a und 11a, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 3a, § 76a Abs. 6, § 76b Abs. 3, § 76c Abs. 2 und 6, § 76d Abs. 4 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
2.Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 und 2 KDV 1967 iVm § 134 KFG 1967 (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
3.Verwaltungsübertretungen nach § 98 Abs. 1 EisbKrV iVm § 225 Abs. 3 EisbG (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
4.Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs. 2 und 5 iVm § 134 KFG 1967 (Nichtverwendung Sicherheitsgurt) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
5.Verwaltungsübertretungen nach § 38 Abs. 2a, 5, 7, 9 und 10, § 52 lit. c Z 24, § 97 Abs. 5, § 97a Abs. 3 und 4 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (Nichtbeachten Rotlicht) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
6.Verwaltungsübertretungen nach § 96 Abs. 1 Z 6, § 97 Abs. 4 Z 1 bis 5, § 99 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 3 EisbKrV iVm § 225 Abs. 3 EisbG (Nichtbeachten Rotlicht) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
7.Verwaltungsübertretungen nach § 5 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtes Inbetriebnehmen oder Lenken eines Fahrzeuges) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
8.Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 8 iVm §§ 37a, 20 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2026, (durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtes Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
9.Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 2 Z 9 Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, (durch Alkohol beeinträchtigtes Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
10.Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs. 7 iVm § 134 KFG 1967 (Nichtverwendung Sturzhelm) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
11.Verwaltungsübertretungen nach §§ 7, 38 Abs. 10, § 46 Abs. 4 lit. a, b, c, d und f, § 53 Abs. 1 Z 24 und 25 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
12.Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 3 iVm § 134 KFG 1967 (Telefonieren während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
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