Bgld. BH-Übertragungsverordnung - Verkehrsdelikte und CBE-Delikte 2026
Vorwort/Präambel
Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen:
1.Verwaltungsübertretungen nach §§ 96 bis 101 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - , BGBl. II Nr. 216/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, iVm - , BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, (Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen sowie damit zusammenhängende Verbote; Verletzung allgemeiner oder besonderer Gebote bei Bahnübergängen mit und ohne Schranken; Geschwindigkeitsüberschreitungen; Missachtung von Lichtzeichen; Verstößen im Zusammenhang mit dem Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
2.Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2024, iVm § 134 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026, (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
3.Verwaltungsübertretungen nach dem Abschnitt I bis XII - mit Ausnahme der §§ 5 bis 5b sowie der §§ 99a bis 99d - iVm §§ 99, 100 und 101 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2026, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
4.Verwaltungsübertretungen nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2008, iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960, einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird, sofern es sich um Verkehrsdelikte mit Auslandsbezug (CBE-Delikte - Cross Border Enforcement-Delikte) im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/3237, ABl. L 2024/3237, 30.12.2024, handelt, in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen:
1.Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 8, § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und Abs. 2 lit. a, § 52 lit. a Z 10a und 11a, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 3a, § 76a Abs. 6, § 76b Abs. 3, § 76c Abs. 2 und 6, § 76d Abs. 4 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
2.Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs. 1 und 2 KDV 1967 iVm § 134 KFG 1967 (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
3.Verwaltungsübertretungen nach § 98 Abs. 1 EisbKrV iVm § 225 Abs. 3 EisbG (Geschwindigkeitsüberschreitungen) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
4.Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs. 2 und 5 iVm § 134 KFG 1967 (Nichtverwendung Sicherheitsgurt) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
5.Verwaltungsübertretungen nach § 38 Abs. 2a, 5, 7, 9 und 10, § 52 lit. c Z 24, § 97 Abs. 5, § 97a Abs. 3 und 4 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (Nichtbeachten Rotlicht) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
6.Verwaltungsübertretungen nach § 96 Abs. 1 Z 6, § 97 Abs. 4 Z 1 bis 5, § 99 Abs. 1 Z 1 bis 8 und Abs. 3 EisbKrV iVm § 225 Abs. 3 EisbG (Nichtbeachten Rotlicht) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
7.Verwaltungsübertretungen nach § 5 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtes Inbetriebnehmen oder Lenken eines Fahrzeuges) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
8.Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 8 iVm §§ 37a, 20 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2026, (durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigtes Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
9.Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 2 Z 9 Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, (durch Alkohol beeinträchtigtes Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
10.Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs. 7 iVm § 134 KFG 1967 (Nichtverwendung Sturzhelm) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
11.Verwaltungsübertretungen nach §§ 7, 38 Abs. 10, § 46 Abs. 4 lit. a, b, c, d und f, § 53 Abs. 1 Z 24 und 25 iVm §§ 99, 100 und 101 (jedoch ausgenommen §§ 99a bis 99d) StVO 1960 (unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide;
12.Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 3 iVm § 134 KFG 1967 (Telefonieren während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist) einschließlich der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen LGBl. Nr. 40/2020, LGBl. Nr. 10/2022, LGBl. Nr. 66/2022 sowie LGBl. Nr. 5/2023 außer Kraft.