BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESVierter Unterabschnitt Erzieherische Betreuung und Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit§ 57

§ 57Unterricht und Fortbildung

In Kraft seit 01. Januar 1970
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