BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESDritter Unterabschnitt Arbeit§ 48

§ 48Berufsausbildung

In Kraft seit 01. Juni 2000
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