§ 150a Abschluß der Berufsausbildung
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
Verurteilten, die in einer in der Haft begonnenen oder fortgesetzten Berufsausbildung (§ 48) einen zufriedenstellenden Fortschritt erzielt haben, kann nach ihrer Entlassung Gelegenheit gegeben werden, die Berufsausbildung bis zum vorgesehenen Abschluß in der Anstalt fortzusetzen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden