BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenDritter Abschnitt VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE ÜBERSTEIGTVierter Unterabschnitt Entlassung§ 150a

§ 150aAbschluß der Berufsausbildung

In Kraft seit 01. Januar 1994
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