Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 168) einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen und entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen.
2.Für Unterbrechungen der Unterbringung gilt § 166 Z 2 entsprechend.
3.Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug drei Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
§ 169 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 169 Besondere Bestimmungen
…§ 169. Für die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke ( § 168 ) einer…
§ 170 Ergänzende Bestimmungen
…§ 170. Soweit die §§ 168 und 169 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des…
§ 182 Vollziehung
§ 182. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bun…
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