BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetz§ 177

§ 177Beginn des Entlassungsvollzuges

Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.

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