§ 177 Beginn des Entlassungsvollzuges
§ 177 Beginn des Entlassungsvollzuges — StVG
§ 177 Beginn des Entlassungsvollzuges — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028341
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
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