StVG
Gliederung
Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) zu beginnen.
§ 177 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 177 Beginn des Entlassungsvollzuges
…§ 177. Wird ein Untergebrachter nicht voraussichtlich bedingt entlassen, so hat der Entlassungsvollzug sechs Monate vor dem Ablauf der Anhaltezeit ( § 25 Abs. 1 des…
§ 178 Ergänzende Bestimmungen
…§ 178. Soweit die §§ 171 bis 177 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 98, 100 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach…
Rückverweise