StVG
Gliederung
VIERTER TEIL Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
Dritter Abschnitt Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
§ 166 Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Abs. 1 Z 1 und 2 anzuordnen.
2.Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
a)Eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde.
b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z 1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht.
§ 166 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 166 Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
…§ 166. Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen: 1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der…
§ 165 Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
…1 nichts anderes ergibt, gelten auch für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches die Bestimmungen des § 166.…
§ 167 Ergänzende Bestimmungen
…§ 167. (1) Soweit die §§ 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des…
§ 167a Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie
…Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen aufzunehmen und anzuhalten. (2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166 Z 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die §§ …
§ 8 GeV der VA 2026 · GeV der VA 2026 · Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates
§ 8
…die Kontrolle von Justizanstalten, Sonderanstalten und forensischen Abteilungen in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach § 179a StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 StVG und die Aufgaben nach § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 (GEAS-Monitoring). (2) Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der…
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