(1) Für die Anordnung des Vollzuges der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gelten die §§ 3 bis 5 und 7 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden, so darf die Maßnahme nur vollzogen werden, wenn festgestellt wird, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch besteht. Die Entscheidung, daß die Gefährlichkeit nicht mehr besteht, steht einer bedingten Entlassung aus der betreffenden Maßnahme gleich.
(3) Für die Entscheidung nach Abs. 2 gilt § 7 dem Sinne nach.
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 157
(1) Für die Anordnung des Vollzuges der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gelten die §§ 3 bis 5 und 7 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (2) Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem di…
Strafregistergesetz 1968
§ 2 Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister
…vorbeugenden Maßnahme oder darüber, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 24 Abs. 2 StGB, § 157 Abs. 2 StVG); i) den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme; j) die endgültige Entlassung; k) die Aufhebung oder…
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