22Bs187/25y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Hahn und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Juni 2025, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** den mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 3. Juni 2025, AZ **, wegen §§ 15, 269 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB unbedingt verhängten Strafteil von sechs Monaten einer insgesamt 18-monatigen Freiheitsstrafe (ON 3).
Das errechnete Strafende fällt auf den 29. Oktober 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 29. Juli 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 29. August 2025 (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* sowohl zum Hälfte als auch zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 6), in der Folge fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7).
Rechtliche Beurteilung
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben.
Dem vollzugsgegenständlichen Protokolls und Urteilsvermerk (ON 3) und der Strafregisterauskunft (ON 4) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB vor der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung bereits drei einschlägige Vorstrafen aufwies, wobei ihm im Zuge dieser Verurteilungen bereits mehrfach die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht, einmal auch unter Anordnung der flankierenden Maßnahme der Bewährungshilfe, gewährt wurde und er auch das Haftübel bereits einmal verspürt hat. Keine dieser Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr seit seiner Haftentlassung neuerlich einschlägig und zudem mit zwischenzeitig gesteigerter krimineller Energie zu delinquieren und die Vergehen der Körperverletzung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt zu begehen.
Diesem negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, in der er lediglich vorbringt, bereits früher seiner Weisung nachkommen und eine positive Änderung in seinem Leben beginnen zu wollen, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal die behauptete Wohnmöglichkeit unbescheinigt blieb und er über keinen Arbeitsplatz verfügt.
Wenngleich seine Führung während der Anhaltung ohne Beanstandung verlief und der Anstaltsleiter keinen Einwand gegen eine vorzeitige Entlassung des A* erhob, ergibt sich schon aus seinem getrübten Vorleben in Verbindung mit der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungschancen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallsrisiko auszugehen ist.
Zutreffend konnte das Erstgericht auch von einer Anhörung des Strafgefangenen absehen, nachdem mangels Verweis in § 153 StVG die Bestimmung des § 152a StVG keine Anwendung auf Fälle einer 18 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe findet.
Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).