Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. November 2024, GZ **-29, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft gemäß § 24 StPO in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde A* der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 Abs 1 StGB (zu I./1., 3. und 4.) schuldig erkannt.
Danach hat er B* in ** und ** vorsätzlich am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht, indem er
1. ihr Ende Jänner 2022 einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch die Genannte ein großflächig ausgebreitetes Hämatom im Bereich des linken Auges erlitt;
3. sie im April 2022 an den Haaren packte und zu Boden schleuderte, wodurch die Genannte eine mit längere Zeit anhaltenden Schmerzen verbundene Verrenkung im Nackenbereich erlitt,
4. sie im Mai oder Juni 2023 derart heftig schupfte, dass sie gegen die Wand prallte, wobei es mangels Verletzungseintritts beim Versuch blieb,
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 31).
Aus deren Anlass überzeugte sich das Berufungsgericht, dass dem Urteil im Schuldspruch nicht geltend gemachte Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall [§ 489 Abs 1 zweiter Satz, § 471] StPO) zum Nachteil des Angeklagten anhaftet.
Denn den Entscheidungsgründen sind Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich (zumindest) ob der Angeklagte jeweils die Bewirkung einer Verletzung oder Gesundheitsschädigung der B* durch sein Verhalten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (vgl Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 83 Rz 20), nicht zu entnehmen.
Dieses Feststellungsdefizit führt bereits in nichtöffentlicher Beratung zur Kassation des Urteils (mit Ausnahme des Freispruchs) und Verweisung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 470 Z 3 StPO iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Zufolge gänzlicher Aufhebung des Schuldspruchs hatte kein Ausspruch nach § 390a Abs 1 StPO zu erfolgen (vgl Lendl , WK-StPO § 390a Rz 7).
Mit seiner Berufung ist der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.
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