Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 18.2.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch den unbedingten Teil in der Dauer von vier Monaten einer über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9.2.2026 zu ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe von insgesamt zwölf Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21.4.2026. Am 21.3.2026 wird der Strafgefangene das von § 46 Abs 1 StGB für den Vollzug von Freiheitsstrafen normierte Mindestmaß von drei Monaten verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu gegenüber dem Sozialen Dienst der Justizanstalt Feldkirch aus, im Fall der Bewilligung bei seinem Vater einziehen zu können. Er verfüge über eine Arbeitsplatzzusage als Baggerfahrer. Der Soziale Dienst befürwortete eine bedingte Entlassung unter Anordnung der Bewährungshilfe aufgrund der guten Führung des Strafgefangenen. Er sei in den Arbeitsbetrieben beschäftigt, habe keine Ordnungswidrigkeiten begangen und verhalte sich gegenüber den Bediensteten höflich und angepasst (ON 2.5).
Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigt dem Strafgefangenen eine der Hausordnung entsprechende Führung ohne Ordnungswidrigkeiten, befürwortete aufgrund der bisherigen Aufführung ebenfalls eine bedingte Entlassung und empfahl die Anordnung von Bewährungshilfe (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 21.3.2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit. Begründend führte das Erstgericht aus, der Strafgefangene verspüre derzeit nach mehr als zehn Jahren, in denen er sich wohlverhalten habe, wieder das Haftübel. Es sei davon auszugehen, dass er im Hinblick auf den sozialen Empfangsraum und die Arbeitsplatzzusage unter Berücksichtigung der Wirkung der Anordnung von Bewährungshilfe durch die bedingte Entlassung nicht weniger von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werde als durch den weiteren Vollzug.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, diesen aufzuheben und auszusprechen, dass der Strafgefangene nicht gemäß § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen werde. Gegen eine bedingte Entlassung würden sowohl die massive Vorstrafenbelastung als auch die Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungsmöglichkeiten sprechen.
Der Strafgefangene machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu äußern, nicht Gebrauch. Auch die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme Abstand.
Die Beschwerde dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits 13 Eintragungen auf, welchen überwiegend Verurteilungen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen zugrundeliegen. Bei der derzeitigen handelt es sich bereits um die sechste Hafterfahrung des Strafgefangenen. Er wurde schon dreimal aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen. Diese bedingten Entlassungen mussten in der Folge ebenso widerrufen werden, wie sämtliche der ihm gewährten bedingten Strafnachsichten. Der Beschwerde ist darin beizupflichten, dass dieses Vorleben gegen eine neuerliche bedingte Entlassung spricht.
Allerdings weist das Erstgericht zu Recht darauf hin, dass die letzte Tat des Strafgefangenen vor jenen, die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegen, mittlerweile bereits fast 15 Jahre zurückliegt. Er wurde dafür mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27.3.2012 zu **, rechtskräftig seit 12.7.2012, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die er bis 3.6.2015 verbüßte. Bis zur Begehung der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden strafbaren Handlungen liegt somit eine Phase des Wohlverhaltens in der Dauer von mehr als zehn Jahren, welche die Annahme rechtfertigt, der Vollzug der Mindeststrafzeit von drei Monaten werde ausreichen, um A* wieder von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Arbeitsplatzzusage wurde vorliegend zwar nicht bescheinigt, erscheint aber im Hinblick auf das im Verfahren ** des Landesgerichtes Feldkirch vom lediglich vorläufig beigegebenen Bewährungshelfer (§ 179 Abs 1 StPO) vorgelegte Schreiben des B*, Fa. C*, glaubhaft (dort ON 24).
Zudem ermöglicht die bedingte Entlassung die im Verfahren ** des Landesgerichtes Feldkirch unterbliebene, zur (neuerlichen) Resozialisierung des Strafgefangenen jedoch zweifellos zweckmäßige Anordnung der Bewährungshilfe.
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