Rückverweise
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH gegen Österreich, Urteil vom 16.10.2007, Bsw. 74336/01.
Art. 8 EMRK - Durchsuchung elektronischer Daten einer Anwaltskanzlei.
Verletzung von Art. 8 EMRK in Bezug auf den ErstBf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK in Bezug auf die ZweitBf. (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.500,– für immateriellen Schaden, € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der als Rechtsanwalt tätige ErstBf. ist Eigentümer und Geschäftsführer der ZweitBf., einer Beteiligungsgesellschaft, die wiederum alleinige Eigentümerin der Novamed GmbH ist. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in den Räumlichkeiten der Kanzlei des ErstBf.
Am 30.8.2000 erließ das LG Salzburg aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Neapel einen Durchsuchungsbefehl für den Sitz der ZweitBf. und der Novamed GmbH. Das LG Salzburg stellte begründend fest, im Zuge eines in Italien geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts des illegalen Medikamentenhandels seien an die Novamed adressierte Rechnungen aufgetaucht. Das Gericht ordnete daher die Beschlagnahme aller Geschäftsunterlagen an, die Kontakte zu den Verdächtigen enthüllten. Am 10.10.2000 wurde die Kanzlei des ErstBf. von Beamten der Wirtschaftspolizei und Datensicherungsexperten des Innenministeriums durchsucht. Eine Gruppe der Beamten durchsuchte die Kanzlei nach Akten, die Novamed oder Bicos betrafen. Alle Dokumente wurden vor ihrer Beschlagnahme dem ErstBf. sowie dem anwesenden Vertreter der Rechtsanwaltskammer gezeigt. Wenn der ErstBf. einer sofortigen Prüfung eines Dokuments widersprach, wurde dieses versiegelt und nach § 145 StPO beim LG Salzburg hinterlegt. Alle beschlagnahmten oder versiegelten Dokumente wurden in einem Protokoll aufgelistet. Zur selben Zeit widmete sich eine zweite Gruppe der Beamten den Computern des ErstBf., von denen verschiedene Dateien kopiert wurden. Am selben Tag erstellten die beteiligten Beamten einen Datensicherungsbericht. Diesem Bericht zufolge wurden die Dateien nach den Namen der beteiligten Firmen sowie der italienischen Verdächtigen durchsucht und die betroffenen Dateien auf Disketten kopiert.
Am 13.10.2000 entschied der Untersuchungsrichter über die weitere Vorgehensweise bezüglich der versiegelten Dokumente. Einige wurden kopiert und dem Akt beigegeben, andere wurden dem ErstBf. zurückgegeben, da ihre Verwendung in dem Verfahren seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt hätte.
Die Bf. erhoben Beschwerden an die Ratskammer des LG Salzburg. Damit machten sie eine Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses des ErstBf. durch die unbeaufsichtigte Durchsicht und Sicherstellung elektronischen Datenmaterials geltend. Außerdem beschwerten sie sich über das Fehlen von Informationen über die Durchsuchung und Sicherstellung elektronischer Daten im Protokoll.
Die Ratskammer wies die Beschwerde am 31.1.2001 als unbegründet ab, da die elektronischen Daten nur nach bestimmten Suchkriterien durchforstet worden seien. Außerdem habe die Durchsuchung der Kanzlei nur Dokumente betroffen, die der ErstBf. in seiner Eigenschaft als Organ der beiden Gesellschaften verwahrt hätte. Die Beziehung zwischen Anwalt und Mandanten könne daher nicht betroffen sein. Die Durchsuchung habe auf einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung beruht, die auch die Durchsuchung und Sicherstellung elektronischer Daten umfasst habe.
Die Bf. wandten sich auch mit einer Beschwerde an den UVS Salzburg. Der UVS wies die Beschwerde am 24.10.2001 zurück, da die Beamten aufgrund eines richterlichen Befehls gehandelt und diesen nicht überschritten hätten. Die Durchsuchung sei daher dem Gericht zuzurechnen und könne somit vom UVS nicht überprüft werden.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens, der Wohnung und der Korrespondenz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bf. bringen vor, die Durchsuchung und Sicherstellung elektronischer Daten habe sie in ihren durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt.
1. Zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK:
Die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei wurde vom GH schon in früheren Urteilen als Eingriff in das Privatleben und die Korrespondenz sowie potentiell auch in die Wohnung – in jenem weiteren Sinn, den der französische Text mit der Verwendung des Wortes „domicile" nahelegt – qualifiziert. Auch die Durchsuchung eines Firmensitzes wurde als Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung betrachtet. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Durchsuchung des Firmensitzes oder die Beschlagnahme von Dokumenten, sondern nur gegen die Durchsuchung und Sicherstellung elektronischer Daten.
Die Durchsuchung und Sicherstellung elektronischer Daten begründet nach Ansicht des GH einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihrer Korrespondenz iSv. Art. 8 EMRK. Angesichts der Erstreckung des Begriffs „Wohnung" auf die Geschäftsräumlichkeiten eines Unternehmens in früheren Urteilen sieht der GH keinen Grund, in Bezug auf den Begriff „Korrespondenz" zwischen dem ErstBf. als natürlicher Person und der ZweitBf. als juristischer Person zu unterscheiden. Es ist nicht erforderlich zu prüfen, ob auch ein Eingriff in das Privatleben der Bf. vorliegt.
2. Zur Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK:
Die Regierung wandte ein, die Bf. hätten es verabsäumt, alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, da sie nicht die Versiegelung der elektronischen Daten verlangt hätten, um eine gerichtliche Entscheidung über deren Verwendung im Strafverfahren zu erlangen. Der GH verband die Entscheidung über diese Einrede in seiner Zulässigkeitsentscheidung mit der Entscheidung in der Sache. Die StPO enthält zwar keine besonderen Vorschriften für die Durchsuchung und Sicherstellung elektronischer Daten, regelt jedoch detailliert die Beschlagnahme von Gegenständen und von Papieren. Nach der gefestigten Rechtsprechung der österreichischen Gerichte sind diese Vorschriften auch auf elektronische Daten anzuwenden. Tatsächlich bestreiten auch die Bf. nicht, dass die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten. Die Durchsuchung und Beschlagnahme wurde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen Dritte angeordnet. Sie diente daher dem legitimen Ziel der Verhütung von Straftaten.
Die Vorbringen der Parteien bezogen sich vor allem auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sowie auf die Frage, ob den verfahrensrechtlichen Garantien der StPO entsprochen wurde.
Keine Verweise gefunden
Die Durchsuchung der Computer der Bf. beruhte auf einer Anordnung des Untersuchungsrichters im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen der italienischen Behörden, die ein Strafverfahren wegen illegalen Medikamentenhandels führten. Angesichts der in diesem Verfahren gefundenen, an die Novamed adressierten Rechnungen beruhte der Durchsuchungsbefehl nach Ansicht des GH auf einem ausreichend begründeten Verdacht.
Der Durchsuchungsbefehl beschränkte die Dokumente und Daten, nach denen zu suchen war, in angemessener Weise auf Geschäftsunterlagen, die Kontakte zu den italienischen Verdächtigen offenlegten. Die Durchsuchung blieb innerhalb dieser Grenzen, da die Beamten nur Dokumente bzw. Daten suchten, die entweder das Wort „Novamed" oder „Bicos" oder den Namen eines der Verdächtigen enthielten. Die StPO enthielt zudem eine Reihe von verfahrensrechtlichen Garantien in Bezug auf die Beschlagnahme von Dokumenten und elektronischen Daten. So ist etwa am Ende der Durchsuchung ein Protokoll zu erstellen, in dem die beschlagnahmten Dokumente aufzulisten sind. Wenn der Betroffene einer Beschlagnahme widerspricht, sind die Dokumente oder Daten zu versiegeln und dem Untersuchungsrichter zur Entscheidung vorzulegen.
Die Bf. behaupten jedoch nicht, dass die Garantien des österreichischen Rechts unzureichend wären, sondern dass diesen in ihrem Fall, was die Sicherstellung der elektronischen Daten betrifft, nicht entsprochen worden sei.
Der GH stellt fest, dass den Garantien der StPO in Bezug auf die Beschlagnahme von Papieren voll und ganz entsprochen wurde. Was auffällt ist jedoch, dass dieselben Garantien in Bezug auf die elektronischen Daten nicht eingehalten wurden. Erstens war der Vertreter der Rechtsanwaltskammer während der Durchsuchung der Computer zwar zeitweise anwesend, jedoch meist mit der Überwachung der Beschlagnahme der Papiere beschäftigt, weshalb er seine Überwachungsaufgabe in Hinblick auf die elektronischen Daten nicht angemessen wahrnehmen konnte. Zweitens wurde der Bericht über die angewendeten Suchkriterien und die sichergestellten Dateien nicht bei der Beendigung der Durchsuchung erstellt, sondern erst später am selben Tag. Überdies verließen die Beamten offenbar die Kanzlei nach Abschluss der Durchsuchung, ohne den ErstBf. oder den Vertreter der Anwaltskammer über die Ergebnisse der Durchsuchung zu informieren. Es ist richtig, dass der ErstBf. zu Beginn der Durchsuchung verlangen hätte können, alle Disketten mit kopierten Dateien zu versiegeln und dem Untersuchungsrichter vorlegen zu lassen. Er konnte jedoch darauf vertrauen, dass am Ende der Durchsuchung das von der StPO vorgesehene Verzeichnis erstellt und darin alle kopierten Dateien aufgelistet würden. Da dies nicht erfolgte, hatte er keine Gelegenheit, dieses Recht effektiv auszuüben. Die Einrede der Regierung, er hätte nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, ist daher zurückzuweisen (einstimmig).
Diese Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung brachte für den ErstBf. die Gefahr einer Verletzung seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht mit sich. Zwar behauptete er vor den innerstaatlichen Gerichten nicht, die ZweitBf. anwaltlich zu vertreten. Er brachte jedoch vor, dass er für zahlreiche Firmen, die im Eigentum der ZweitBf. standen, als Anwalt tätig sei. Die Regierung hat überdies nicht bestritten, dass die elektronischen Daten im Großen und Ganzen die selben Informationen enthielten wie die beschlagnahmten Papiere, von denen einige an den ErstBf. zurückgegeben wurden, da sie nach Ansicht des Untersuchungsrichters seiner Verschwiegenheitspflicht unterlagen. Es ist daher anzunehmen, dass auch die sichergestellten elektronischen Daten solche Informationen enthielten.
Der GH gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Durchsuchung und Sicherstellung der elektronischen Daten aufgrund der Verletzung einiger der verfahrensrechtlichen Garantien, die der Verhinderung von Missbrauch und Willkür sowie dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht dienen, unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war. Daher liegt in Bezug auf den ErstBf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).
Da die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auch dem Schutz der Mandanten dient, sieht der GH angesichts seiner Feststellung, dass auch dieser Verschwiegenheitspflicht unterliegende Daten sichergestellt wurden, keinen Grund, in Bezug auf die ZweitBf. zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Er stellt somit auch in Bezug auf die ZweitBf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Bratza, Richter Casadevall und Richterin Mijovic).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 2.500,– für immateriellen Schaden, € 10.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Niemietz/D v. 16.12.1992, A/251-B, NL 1993/1, 17; EuGRZ 1993, 65; ÖJZ
1993, 389.
Stés Colas Est u.a./F v. 16.4.2002, NL 2002, 88.
Petri Sallinen u.a./FIN v. 27.9.2005, NL 2005, 230.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.10.2007, Bsw. 74336/01, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 258) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_5/Wieser.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.