Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Gottfried Wieser und BICOS Beteiligungen GmbH gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 16.5.2006, Bsw. 74336/01.
Art. 8 EMRK - Durchsuchung einer Anwaltskanzlei.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen Salzburger Rechtsanwalt (ErstBf.) und eine Beteiligungsgesellschaft (ZweitBf.), deren Eigentümer und Geschäftsführer der ErstBf. ist. Diese GmbH ist wiederum alleinige Eigentümerin der NOVAMED GmbH, wobei beide Gesellschaften ihren Sitz in den Räumlichkeiten der Kanzlei des ErstBf. haben.
Im August 2000 wurde vom LG Salzburg aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der italienischen Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit illegalem Medikamentenhandel ein Durchsuchungsbefehl für den Sitz der beiden Gesellschaften ausgestellt. Gegenstand dieses Durchsuchungsbefehls war die Beschlagnahme aller Geschäftsunterlagen, die auf Kontakte zu verdächtigen Personen oder Unternehmen hinweisen könnten.
Am 10.10.2000 wurde die Hausdurchsuchung von Beamten der Wirtschaftspolizei und Datensicherungsexperten des BMI durchgeführt. Ein Teil der Beamten durchsuchte das Büro des ErstBf. nach Papierunterlagen, wobei jedes in Frage kommende Dokument vor seiner näheren Untersuchung zuerst dem anwesenden ErstBf. sowie dem ebenfalls anwesenden Vertreter der Salzburger Anwaltskammer vorgelegt wurde. Im Falle des Einspruchs des ErstBf. gegen eine sofortige Überprüfung wurden die Dokumente – dem § 145 StPO entsprechend – versiegelt und zur Entscheidung über das weitere Vorgehen an das LG Salzburg weitergeleitet. Alle beschlagnahmten bzw. versiegelten Dokumente wurden in einem Bericht angeführt.
Zeitgleich fand eine Untersuchung der Computer des ErstBf. statt, wobei etliche Dateien auf Diskette kopiert wurden. Dabei waren nur der gewöhnlich für die Betreuung dieser Computer zuständige IT-Fachmann für eine halbe Stunde und zeitweise auch der Vertreter der Kammer zugegen. Die Beamten verfassten darüber weder einen Bericht noch informierten sie den ErstBf. vom Ergebnis der Suche. Erst später am selben Tag erstellten sie einen Datensicherungsbericht, dem zufolge die Festplatte des ErstBf. nicht komplett, sondern bloß mithilfe spezieller Suchkriterien nach kompromittierenden Dateien durchforstet worden sei. Nur bestimmte, die verdächtigen Unternehmen bzw. Personen betreffende Dateien sowie ein gesamter Ordner namens NOVAMED seien kopiert worden. Am 13.10.2000 entschied der Untersuchungsrichter über die weitere Vorgehensweise bei den versiegelten Dokumenten. Einige davon wurden kopiert, andere ungeöffnet wieder zurückgegeben. Die sichergestellten Computerdateien hingegen wurden zuerst an die Wirtschaftspolizei übermittelt, wo man sie auch komplett ausdruckte. Erst danach wurde das gesamte Material an den Untersuchungsrichter weitergegeben. Daraufhin wurde am 28.11.2000 vom ErstBf. bzw. am 11.12.2000 von der ZweitBf. eine Beschwerde bei der Ratskammer des LG Salzburg eingebracht. Darin machten sie eine Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses des ErstBf. unter § 9 Rechtsanwaltsordnung (RAO) iVm. § 152 StPO durch die unbeaufsichtigte Durchsicht und nachfolgende Sicherstellung elektronischen Datenmaterials geltend. Die Ratskammer wies die Beschwerde am 31.1.2001 als unbegründet ab, da die elektronischen Datenträger nur mithilfe spezieller Suchkriterien durchforstet worden seien und die Kanzlei des ErstBf. außerdem nur aufgrund von dessen Funktionen als Organ der Gesellschaften durchsucht worden sei. Die Beziehung zwischen Anwalt und Klienten könne daher gar nicht betroffen gewesen sein. Die Beamten seien durch den Durchsuchungsbefehl auch zur Beschlagnahme von elektronischem Datenmaterial berechtigt gewesen. Eine Beschwerde der Bf. an den UVS wurde zurückgewiesen, da die Beamten im Rahmen und aufgrund eines richterlichen Befehls gehandelt hätten.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die Suche nach und Beschlagnahme von elektronischen Daten.
Zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe:
Die Regierung wendet ein, § 145 Abs. 2 StPO, der auch auf elektronische Dokumente anwendbar sei, stelle einen effektiven innerstaatlichen Behelf gegen rechtswidrige Durchsuchungen dar. Der ErstBf. habe es bei den in Frage stehenden Dateien jedoch verabsäumt, den erforderlichen Widerspruch einzulegen und so die Versiegelung zu erreichen. Er könne sich auch nicht auf Unkenntnis der Vorgänge berufen, da sowohl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer als auch der IT-Beauftragte informiert gewesen seien.
Die Bf. entgegnen, die Durchsuchung habe in einer Weise stattgefunden, die es dem ErstBf. unmöglich gemacht habe, seine Rechte zu wahren. Zum einen sei weder er selbst informiert worden, welche Daten genau kopiert wurden, noch wäre ein Bericht darüber erstellt worden. Zum anderen habe die Datensuche zeitgleich mit der Dokumentensuche stattgefunden.
Der GH gelangt aufgrund der Vorbringen zu der Ansicht, dass die Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs eng mit der meritorischen Erledigung verbunden ist und daher gemeinsam mit der Hauptsache entschieden werden sollte.
Zum Inhalt der Beschwerde:
Die Regierung bringt vor, ein eventuell durch die Hausdurchsuchung eingetretener Eingriff in das Privatleben sei gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig gewesen. Er habe eine gesetzliche Grundlage in der StPO gehabt und sei zur Verbrechensverhütung und zum Schutz der Gesundheit notwendig und verhältnismäßig gewesen. Der ZweitBf. wirft die Regierung vor, ihre Beschwerde sei überhaupt unbegründet. Da der ErstBf. nicht der Rechtsbeistand der ZweitBf. sei, wäre auch die Beziehung zwischen Rechtsanwalt und Klient nicht betroffen gewesen. Außerdem sei auch ein Vertreter der Kammer zum Schutze des Standesrechts anwesend gewesen und die erst im Nachhinein, aber am selben Tag, erfolgte Berichterstellung hätte keine Auswirkungen auf dessen Vollständigkeit gehabt.
Die Bf. widersprechen dieser Darstellung. Der ErstBf. sei Rechtsbeistand sowohl der ZweitBf. als auch der NOVAMED Gesellschaft, daher sei durch die Missachtung des § 145 Abs. 2 StPO bei der Kopie der Computerdaten sehr wohl in das geschützte Verhältnis zwischen Klient und Anwalt eingegriffen worden. Betreffend die ZweitBf. im Speziellen sei durch die Eingabe ihres Namens als Suchkriterium auch Material gefunden und kopiert worden, das nicht vom Durchsuchungsbefehl eingeschlossen war. Auch die ZweitBf. betreffend sei nicht gemäß § 145 Abs. 2 StPO vorgegangen worden. Der GH gelangt angesichts der Vorbringen zu der Ansicht, dass die Beschwerde schwierige Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die eine meritorische Erledigung erfordern. Die Beschwerde ist daher nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK. Da auch keine sonstigen Unzulässigkeitsgründe vorliegen, erklärt der GH die Beschwerde für zulässig (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 16.5.2006, Bsw. 74336/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 119) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Wieser_Bicos.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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