(1) Die optische und akustische Überwachung von Personen ist zulässig,
1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,
2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) erforderlich scheint oder
3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278a und § 278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
a. die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach §§ 278a bis 278e StGB dringend verdächtig ist oder
b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Kontakt einer solcherart dringend verdächtigen Person mit der Person hergestellt werde, gegen die sich die Überwachung richtet.
(2) Soweit dies zur Durchführung einer Überwachung nach Abs. 1 Z 3 unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die betroffenen Räume benützen werde.
(3) Die optische Überwachung von Personen zur Aufklärung einer Straftat ist überdies zulässig,
1. wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder anderer durch das Hausrecht geschützter Räume beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeiten betreten, oder
2. wenn sie ausschließlich zu dem in Z 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder anderen durch das Hausrecht geschützten Räumen erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, ansonsten wesentlich erschwert wäre und der Inhaber dieser Wohnung oder Räume in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.
(4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit (§ 5) gewahrt wird. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278a und 278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§ 17 Abs. 1 StGB) ist überdies nur dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.
Rückverweise
Sondereinheiten-Verordnung
§ 6
…StPO berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3 StPO); 2. die Durchführung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO; 3. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu…
StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 10a Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen
…zu berichten; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
… 22 Abs. 1 Z 6) bewirken würde; 4. wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind; 5. wenn der Betroffene mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt lebt und volljährig ist. (3…
§ 55c Geheimschutzordnung
…Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten: 1. allgemeine Verhaltensregeln für…
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
…der Betroffene eine Funktion innehat oder anstrebt, mit der ein Zugang zu geheimer Information oder zu Information verbunden ist, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden ist (erweiterte Ermittlungsermächtigung).…
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 3 Anordnung des Vollzuges
…einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall…
Verschlusssachenverordnung
§ 7
…Mit der Zustellung sind grundsätzlich Justizbedienstete oder gemäß § 82 Abs. 3 StPO Organe der fallführenden kriminalpolizeilichen Einheit, in Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach § 6 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) zu beauftragen. (3) Sofern einem Umschlag entnommen werden kann, dass es…